SCHNELLEINSTIEG
Mitglieder-Bereich
Anmeldung für Mitglieder
VERWENDUNG DER VERBINDLICHEN MUSTER FÜR ZUWENDUNGSBESTÄTIGUNGEN
Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen
(HaufeIndex: 426623)
BMF, 02.06.2000, IV C 4 - S 2223 - 568/00
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen
Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV
Folgendes:
1Die im BStBl 1999 I S. 979 veröffentlichten
Vordrucke sind verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. § 50 Abs.
1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen
sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst
herzustellen. In der auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger
zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den
veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall
einschlägig sind. Auf die Beispiele auf den Seiten 988 und 989 des
BStBl 1999 I wird hingewiesen.2Eine optische Hervorhebung von
Textpassagen durch Einrahmungen und vorangestellte Ankreuzkästchen ist
zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden
und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Die Wortwahl und die
Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen
Textpassagen sind aber - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen -
beizubehalten.3Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder
Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der
begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind
jedoch auf der Rückseite zulässig.4Um eine vordruckmäßige Verwendung
der Muster zu ermöglichen, bestehen keine Bedenken, wenn auf einem
Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden. Der
Zuwendungsempfänger hat dann den jeweils einschlägigen Zweck kenntlich
zu machen.5Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte
Zwecke genannt werden, die für den Spendenabzug unterschiedlich hoch
begünstigt sind (Spendenabzugsrahmen 5 bzw. 10%), und die Zuwendung
keinem konkreten Zweck zugeordnet werden kann, weil der Spender bei der
Hingabe der Zuwendung keine Widmung für einen bestimmten Zweck
vorgenommen oder der Zuwendungsempfänger die unterschiedlich hoch
begünstigten Spendenzwecke organisatorisch und buchhalterisch nicht
voneinander getrennt hat, ist davon auszugehen, dass die Zuwendung
nicht berechtigt, den erhöhten Spendenabzug in Anspruch zu nehmen. In
diesen Fällen ist der folgende Zusatz zwischen der
Verwendungsbestätigung und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in
die Zuwendungsbestätigung aufzunehmen:
„Diese
Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spendenabzug im Rahmen des
erhöhten Prozentsatzes nach § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG§ 9 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 KStG oder zum Spendenrücktrag bzw. -vortrag nach § 10 b Abs. 1
Satz 3 EStG§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Entsprechendes gilt auch für
den Spendenabzug bei der Gewerbesteuer § 9 Nr. 5 GewStG)."
Bei
mehreren steuerbegünstigten Zwecken, die unterschiedlich hoch
begünstigt sind, kann eine Zuwendung - bei entsprechender Widmung durch
den Spender und organisatorischer und buchhalterischer Trennung durch
den Zuwendungsempfänger - in Teilbeträgen auch verschiedenen
Förderzwecken zugeordnet werden (z.B. Geldzuwendung in Höhe von 500 DM,
davon 300 DM für mildtätige Zwecke, 200 DM für Entwicklungshilfe nach
Abschnitt A Nr. 12 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV). Es handelt sich
in diesen Fällen steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils
gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Rdnr. 6) zu
bestätigen sind.6Gegen die Erstellung von Sammelbestätigungen für
Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Geldspenden), d.h. die Bestätigung
mehrerer Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung,
bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:
Anstelle des Wortes „Bestätigung" ist das Wort „Sammelbestätigung" zu verwenden.
Bei „Art der Zuwendung" und „Tag der Zuwendung" ist auf die Rückseite oder die beigefügte Anlage (s.u.) zu verweisen.
In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.
Nach
der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung zu ergänzen: „Es wird
bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen
keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen
noch Beitragsquittungen o.ä., ausgestellt wurden und werden."
Auf
der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage ist jede
einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag,
Geldspende) und nur im Falle unterschiedlich hoch begünstigter Zwecke
auch der begünstigte Zweck aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls
eine Gesamtsumme enthalten und als „Anlage zur Zuwendungsbestätigung
vom ..." gekennzeichnet sein.
Zu den in der Sammelbestätigung
enthaltenen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich hierbei um den
Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht (vgl. auch
Rdnr. 10). Handelt es sich sowohl um direkte Geldspenden als auch um
Geldspenden im Wege des Verzichts auf Erstattung von Aufwendungen, sind
die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der
Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage zu machen.
In der
Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die
Sammelbestätigung erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur
einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.
Werden im Rahmen
einer Sammelbestätigung Zuwendungen für steuerlich unterschiedlich hoch
begünstigte Zwecke bestätigt, dann ist unter der in der
Zuwendungsbestätigung genannten Gesamtsumme ein Klammerzusatz
aufzunehmen:
„(von der Gesamtsumme entfallen ... DM auf die
Förderung von ... [Bezeichnung der höher begünstigten Zwecke])".7Sind
lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige
Wählervereinigungen, so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu
vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der
Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu
streichen). Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der
Zuwendung „Geldzuwendung" anzugeben und im Rahmen der Bestätigung am
Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei „nicht um
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren"
handelt. Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine
Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und
Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem
Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z.B. Überweisung von
200 DM, davon 120 DM Mitgliedsbeitrag und 80 DM Spende) handelt es sich
steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im
Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Rdnr. 6) zu bestätigen sind.8Der
zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu
benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend
erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird;
ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann
z.B. ein Betrag in Höhe von 1.246 DM als
„eintausendzweihundertsechsundvierzig" oder„eins-zwei-vier-sechs"
bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor
der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in
geeigneter Weise (z.B. durch „X") zu entwerten.9Handelt es sich um eine
Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über
den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z.B. Alter, Zustand,
historischer Kaufpreis usw.). Die im Folgenden für die Sachspende nicht
zutreffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen.
Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen
Betriebsvermögen, dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert
anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine
zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind
Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben,
nicht erforderlich. Handelt es sich um eine Sachspende aus dem
Privatvermögen des Zuwendenden, so hat der Zuwendungsempfänger
anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes
herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z.B. ein
Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich
aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter
Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat
der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine
Buchführung aufzunehmen. Der unvollständige Satz in den amtlichen
Vordrucken für Sachbestätigungen (BStBl 1999 I S. 981, 983, 985)
„Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B.
Rechnungen, Gutachten" ist um die Worte „liegen vor" zu ergänzen.10Nach
dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Körperschaften im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige
Wählervereinigungen immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht
auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Dies gilt auch in
den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine
Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen
ausstellt.11In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die
begünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht werden. Wird nur ein Teil
der Zuwendung im Ausland verwendet, so ist anzugeben, dass die
Zuwendung auch im Ausland verwendet wird. Steht im Zeitpunkt der
Zuwendung noch nicht fest, ob der Verwendungszweck im Inland oder
Ausland liegen wird, ist zu bestätigen, dass die Zuwendung ggf. (auch)
im Ausland verwendet wird.12Werden Zuwendungen an juristische Personen
des öffentlichen Rechts von diesen an andere juristische Personen des
öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die
steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger" die
in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen:
„Die
Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die ...
[Name des Letztempfängers verbunden mit einem Hinweis auf deren
öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet".
Die
übrigen Angaben sind zu streichen.13R 111 Abs. 5 EStR 1999 gilt für
maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen entsprechend.14Die auf den
verbindlichen Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen
Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu
der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des
Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung) sind auf die
einzeln erstellten Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.15Nach § 50
Abs. 4 EStDV ist ein Doppel der Zuwendungsbestätigung von der
steuerbegünstigten Körperschaft aufzubewahren. Es ist in diesem
Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme
(BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl 1995 I S. 738) gelten
entsprechend.16Für Zuwendungen nach dem 31.12.1999 ist das
Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die
steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1.1.2000 sind alle
gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die
spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, zum unmittelbaren Empfang und zur
Bestätigung von Spenden berechtigt. Dennoch dürfen
öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentliche Dienststellen
auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und
Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie unterliegen dann aber auch -
wie bisher - der Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG. Dach- und
Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine
dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.
Normenkette
EStDV § 50 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2000, 592


