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STIFTUNGEN: ZUWENDUNGSBESTÄTIGUNGEN
(HaufeIndex: 519283)
BMF, 7.12.2000, IV C 4 - S 2223 - 934/00
Durch
das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom
14.7.2000 (BGBl 2000 I S. 1034; BStBl 2000 I S. 1192) sind die
steuerlichen Begünstigungen für Zuwendungen an Stiftungen des
öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite
Stiftungen des privaten Rechts rückwirkend ab dem 1.1.2000 erweitert
worden.
Begünstigt sind nach § 10 b Abs. 1 a EStG Zuwendungen
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO, die
anlässlich der Neugründung von entsprechenden Stiftungen bis zum Ablauf
eines Jahres nach Gründung in den Vermögensstock dieser Stiftungen
geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 600.000 DM.
Darüber
hinaus sind weitere Zuwendungen an die o.a. Stiftungen für die
genannten steuerbegünstigten Zwecke - mit Ausnahme der Förderung
gemeinnütziger Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - bis höchstens
40.000 DM begünstigt.
Um eine zutreffende steuerliche
Berücksichtigung zu gewährleisten, sind diese Zuwendungen nach einem
amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu bestätigen. Im Kalenderjahr 2000
ausgestellte Zuwendungsbestätigungen werden steuerlich auch anerkannt,
wenn sie nach den Mustern erstellt sind, die im BMF-Schreiben vorn
18.11.1999 (BStBl 1999 I S. 979) veröffentlicht worden sind. Hierbei
ist zu gewährleisten, dass Zuwendungen auch in den Fällen steuerlich
zutreffend berücksichtigt werden, in denen sich aus der Bezeichnung des
Ausstellers nicht eindeutig ergibt, dass es sich um eine Stiftung
handelt. Deshalb ist der Name des Ausstellers der Zuwendungsbestätigung
- abhängig von der Rechtsform - um den Klammerzusatz „(Stiftung des
öffentlichen Rechts)" oder „(Stiftung des privaten Rechts)" zu
ergänzen. Sind bereits Zuwendungsbestätigungen ausgestellt worden,
reicht eine gesonderte schriftliche Bestätigung über die Rechtsform
unter Bezugnahme auf die Zuwendungsbestätigung aus.
Dies gilt in
gleicher Weise für die bis zum 30.6.2000 erstellten
Zuwendungsbestätigungen, die entsprechend dem BMF-Schreiben vom
14.1.2000 (BStBl 2000 I S. 132) nach den bis zum Ablauf des Jahres 1999
verwendeten Mustern erstellt worden sind.
Die Grundsätze zur
Verwendung der Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen in den
BMF-Schreiben vom 18.11.1999 (BStBl 1999 I S. 979) und vom 2.6.2000
(BStBl 2000 I S. 592) gelten auch für die Zuwendungsbestätigungen, die
von Stiftungen ausgestellt werden.
Handelt es sich um Zuwendungen
anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung bis zum
Ablauf eines Jahres nach Gründung, ist die hierfür in den Vordrucken
vorgesehene Bestätigung zwingend notwendig erforderlich. Fehlt diese
Bestätigung, ist eine steuerliche Berücksichtigung nur nach Maßgabe des
§ 10 b Abs. 1 EStG möglich.
Normenkette
EStG § 10b
Fundstellen
BStBl I, 2000, 1557


