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EXPERTISE NR. VGR. 23

Expertise-Nr.VGR23: Gründung eines rechtsfähigen Wirtschaftsvereins
Sachverhalt

Einigung der Gründer
Einigung einen wirtschaftlichen Verein gründen zu wollen

Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit soll erlangt werden

Gründungsfähigkeit
Personen sind gründungsfähig

Wahl des Vereinsvorstands

kein Vorstand gewählt

 

Expertise

Gründung eines rechtsfähigen Wirtschaftsvereins
Kurzbeschreibung


Die Gründer haben sich darauf geeinigt, einen wirtschaftlichen Verein zu gründen, der die Rechtsfähigkeit erlangen soll. Die Gründer waren gründungsfähig. Der Verein als Körperschaft braucht einen Vereinsvorstand, um handlungsfähig zu sein.

Inhaltsverzeichnis


1 Überblick
1.1 Allgemeines
1.2 Voraussetzungen
1.3 Anwendungsbereich
2 Entschluss zur Vereinsgründung
2.1 Vereinsbegriff
2.2 Vereinszweck
2.3 Wirtschaftsverein
2.4 Abgrenzung des nichtwirtschaftlichen Vereins zum Wirtschaftsverein
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Typologische Abgrenzung
2.4.3 Innerer Geschäftsbetrieb und Beteiligungen
2.4.4 Eigenvermögensverwaltung
2.5 Beweislast
3 Gründungsfähigkeit
4 Gründeranzahl
5 Vorgründungsgesellschaft
6 Vorverein
7 Wahl des Vereinsvorstands
8 Zitierte Literatur
1 Überblick

 

1.1 Allgemeines.
Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein kommt in der Praxis selten vor.
Für Vereinigungen, bei denen der Hauptzweck auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet ist, gelten besondere bundesgesetzliche Vorschriften vorrangig.
Die Vereinsgründung bis zur Verleihung der Rechtsfähigkeit erfolgt wie die Vereinsgründung beim rechtsfähigen (nichtwirtschaftlichen) Idealverein durch eine übereinstimmende Erklärung - sog. Gründungserklärung - aller Gründer mit dem zwingenden Inhalt:
einen Verein gründen zu wollen,
eine Satzung zu konstituieren und
dem Verein als Mitglied anzugehören.
Hinsichtlich der Erlangung der Rechtsfähigkeit gilt für wirtschaftliche Vereine das Konzessionsprinzip, d.h., die Rechtsfähigkeit kann nur durch staatliche Verleihung erworben werden. Der Grund der unterschiedlichen Behandlung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen liegt darin, dass die §§ 21 ff. BGB keine Schutzvorschriften zugunsten des Rechtsverkehrs und der Gläubiger enthalten (Palandt, BGB, Rd. 1 zu § 21). Der Gesetzgeber behält sich durch die staatliche Verleihung eine umfassende Prüfung vor und schließt damit die Lücke der fehlenden Schutzvorschriften.


1.2 Voraussetzungen
Ein Verein <2.1>, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb <2.2> gerichtet ist, stellt einen sog. Wirtschaftsverein dar <2.3>. Der Wirtschaftsverein unterscheidet sich vom nichtwirtschaftlichen Verein u.a. durch seine selbständige, planmäßige, entgeltliche und auf Dauer angelegte Tätigkeit <2.4>. Die Vereinsgründung setzt den Entschluss mehrerer <4> gründungsfähiger <3> Personen voraus, einen Verein ins Leben rufen zu wollen. Mit dem verbindlichen Entschluss, einen Verein gründen zu wollen, entsteht entweder zunächst eine sog. Vorgründungsgesellschaft <5> oder direkt ein sog. Vorverein <6>. Der Verein muss einen Vorstand wählen <7>.


1.3 Anwendungsbereich
Die §§ 21 ff. BGB sind auf alle rechtsfähigen Vereine mit Sitz in der Bundesrepublik anwendbar, ohne Rücksicht auf die Größe und die Bedeutung des Vereins.
Die Vorschriften gelten bis auf wenige Ausnahmen auch für nichtrechtsfähige Vereine. Für Handelsgesellschaften, Genossenschaften usw. gelten die maßgebenden Sondergesetze. Soweit Lücken vorhanden sind, finden auch hier die §§ 21 ff. BGB Anwendung (Palandt, BGB, Rd. 15 zu Einf. v. § 21). Für vor dem 1.1.1900 entstandene rechtsfähige Vereine gelten nur die §§ 25 ff. BGB (Art. 163 EGBGB).
Das Recht der politischen Parteien ergibt sich vorrangig aus Art. 21 GG und wiederum vorrangig aus dem Parteiengesetz. Soweit dieses in vereinsrechtlichen Materien schweigt, sind die vereinsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze auch für politische Parteien maßgebend, wie sich aus § 37 PartG ergibt.
Religiöse Vereine, die Religionsgesellschaften i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Verfassung sind, regeln ihre Angelegenheiten weitgehend autonom. Sie unterliegen aber der staatlichen Gründungskontrolle, müssen einen Vorstand haben und den Zusatz e.V. führen.
Ausländervereine mit Sitz in Deutschland unterliegen dem deutschen Zivilrecht und damit auch den §§ 21 ff. BGB. Für ausländische Vereine mit Verwaltungs- bzw. Vereinssitz außerhalb der Bundesrepublik gilt die Sonderregelung des § 23 BGB.


2 Entschluss zur Vereinsgründung
Die an der Vereinsgründung beteiligten Personen müssen den Entschluss gefasst haben, einen Verein ins Leben zu rufen, dessen Vereinszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.


2.1 Vereinsbegriff

Der bürgerlichrechtliche Verein selbst zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
Ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, angelegt auf eine gewisse Dauer,
mit dem Ziel, einen gemeinsamen wirtschaftlichen oder ideellen Zweck zu verfolgen,
wobei die Personenvereinigung eine körperschaftliche Verfassung haben,
einen Gesamtnamen führen und
in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein muss (Reichert, Handbuch für Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 1).


2.2 Vereinszweck
Der Verein ist seinem Wesen nach ein Zweckverband. Jeder Verein, der in das Vereinsregister eingetragen werden möchte, muss in seiner Satzung den Vereinszweck benennen (§ 57 BGB). Der Wirtschaftsverein wird zwar nicht in das Vereinsregister eingetragen, § 57 BGB findet aber entsprechende Anwendung. Die Angabe des Vereinszwecks in der Gründungssatzung ist die Zielsetzung der Gründer, was durch den Personenzusammenschluss erreicht werden soll und gleichzeitig Maxime des Vereinslebens. Vom Vereinszweck darf ohne Zustimmung aller Mitglieder kein Vereinsorgan abweichen (§ 33 BGB), falls die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB).
Der Vereinszweck hat eine fundamentale Bedeutung für die Bildung des Vereins und die Mitgliedschaft. Der Verein legt durch den Zweck die Grenzen der Vereinsbetätigung sowie weitgehend die Rechte und Pflichten der Mitglieder fest. Der Zweck ändert sich automatisch, wenn der Verein nach seiner Auflösung in das Liquidationsstadium eintritt (§ 49 Abs. 2 BGB).
Vom Vereinszweck sind die eigentlichen Mittel zu unterscheiden, wie der Zweck erreicht werden soll.


2.3 Wirtschaftsverein
Nach der heute herrschenden teleologischen - typologischen Abgrenzungsmethode ist ein Verein, der selbständig, planmäßig, entgeltlich und auf Dauer am Markt anbietend tätig wird, ein unternehmerischer und damit ein wirtschaftlicher Verein (Schad, NJW 1998, S.2411).
Der wirtschaftliche Verein deckt fremde Bedürfnisse nach Wirtschaftsgütern ab und beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Der wirtschaftliche Verein darf nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, er erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rechtsfähigkeit durch staatlichen Verleihungsakt verliehen.
Für die wirtschaftliche Ausrichtung und die geplante Betätigung des Vereins sind die Vereinssatzung, ausdrückliche Erklärungen der an der Gründung beteiligten Personen und das schlüssige Handeln der Vereinsorgane entscheidend.


2.4 Abgrenzung des nichtwirtschaftlichen Vereins zum Wirtschaftsverein


2.4.1 Allgemeines
Der Gesetzgeber stellt bei der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen ausschließlich darauf ab, ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht (§§ 21, 22 BGB). Eine klare gesetzliche Definition dieses Begriffs existiert nicht. Die Folge ist daher eine Vielzahl von unterschiedlichen Abgrenzungsvorschlägen, die alle versuchen, das Problem in den Griff zu bekommen.

Geschichtliche Entwicklung
In der Mitte des 19. Jahrhunderts waren aufgrund ökonomischer Veränderungen im Bereich des deutschen Wirtschaftsrechts neue Formen für Zusammenschlüsse notwendig geworden. Gleichzeitig mussten im allgemeinen Vereinsrecht Regelungen gefunden werden, die dem Geist der durch die neuen Verfassungen gewährleisteten Vereinsfreiheit entsprachen (Staudinger, Kommentar zum BGB, Rd. 2 zu § 21). Aus diesen beiden Aufgaben ergab sich die Notwendigkeit, zwischen ideell orientierten und wirtschaftlich ausgerichteten Vereinigungen zu unterscheiden und für beide Vereinsformen unterschiedliche Wege zur Erlangung der Rechtsfähigkeit zu finden.
Der Begriff Geschäftsbetrieb taucht erstmals im Gesetzesentwurf von 1869 auf. Es sollten dort vor allem die "Erwerbs- und Wirtschafts- Genossenschaften" im Gegensatz zu den Idealvereinen charakterisiert werden und zum Ausdruck gebracht werden, dass Vereine, die einen Geschäftsbetrieb zum Zwecke hätten, einem bestimmten Lebens- und Rechtsgebiet, nämlich dem von Wirtschaft und Erwerb, angehörten (Staudinger, Kommentar zum BGB, Rd. 3 zu § 21).
Ein wirtschaftlicher Verein war damit ein Verein, der nach Zweck und Tätigkeit dem Erwerbs- und Wirtschaftsleben angehörte.
Objektive Theorie
Bei der objektiven Theorie kommt es nicht auf den Vereinszweck an, hier steht die eigentliche Vereinstätigkeit im Vordergrund. Ein wirtschaftlicher Verein ist immer dann gegeben, wenn die Produktion oder der Umsatz wirtschaftlicher Güter geschäftsmäßig betrieben wird. Die Absicht, einen Gewinn zu erwirtschaften, ist nicht erforderlich.
Subjektive Theorie
Die subjektive Theorie stellt im Gegensatz zur objektiven Theorie gerade auf den verfolgten Zweck des Vereins ab. Selbst wenn eine nach außen gerichtete entgeltliche Betätigung dauernder Art vorliegt, soll bei ideellem Endzweck des Vereins § 21 BGB anwendbar sein (Staudinger, Kommentar zum BGB, Rd. 5 zu § 21).
Nachdem die Rechtsprechung lange Zeit einer aus subjektiven und objektiven Komponenten zusammengesetzten gemischten Theorie gefolgt ist, wird jetzt ganz überwiegend dem typologischen Ansatz von K.Schmidt gefolgt.


2.4.2 Typologische Abgrenzung
Die typologische Abgrenzung fragt nach dem Normzweck des § 22 BGB, also danach, welchen Vereinen der Gesetzgeber das Verfahren der staatlichen Verleihung zumutet. Der typologische Ansatz basiert auf drei Grundtypen wirtschaftlicher Vereine. Im Vordergrund steht nicht der Mitgliederschutz, sondern der Gläubigerschutz. Ist der Verein nach seinem Erscheinungsbild, nach seinem Zweck oder gem. der beabsichtigten oder bereits tatsächlich ausgeübten Vereinsbetätigung keinem dieser Vereinstypen zuzurechnen, so ist grundsätzlich ein nichtwirtschaftlicher Verein gegeben (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 105).
Unternehmerisch tätige Vereine
Unternehmerisch tätige Vereine sind Vereine, welche als Haupttätigkeit ein Unternehmen betreiben oder zumindest wie ein Unternehmen am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Wichtig ist, dass die vom Verein unterhaltene Organisation - der Geschäftsbetrieb - auf einem äußeren Markt planmäßig, dauerhaft und gegen Entgelt Waren und Dienstleistungen anbietet. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit braucht nicht zwingend kaufmännischer Art zu sein, erfasst werden unternehmerische Tätigkeiten jeder Art. Die Beteiligung an einem Unternehmen anderer Rechtsform oder die Ausgliederung von unternehmerischen Tätigkeiten durch Gründung einer Tochtergesellschaft begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, und zwar auch dann nicht, wenn der Verein auf die Tochtergesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt (BGH vom 29.9.1982, BGHZ 85, S.90).
Vereine mit Binnenmarkttätigkeit
Ein Verein kann sich wirtschaftlich auch an einem Binnenmarkt beteiligen, indem er planmäßig, entgeltlich und nicht nur vorübergehend Wirtschaftsgüter im weiteren Sinne entweder ausschließlich oder doch überwiegend seinen Mitgliedern anbietet. Bei einer Innenmarkttätigkeit kommt es zu Zuordnungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob angebotene Wirtschaftsgüter gleichsam eine Gegenleistung zu den von den Mitgliedern entrichteten Beiträgen darstellen oder ob der Verein seine Leistungen hiervon unabhängig anbietet bzw. erbringt.
Vereine zum Zweck genossenschaftlicher Kooperation
Ein wirtschaftlicher Verein ist auch dann gegeben, wenn Unternehmen einen Teil ihrer Unternehmenstätigkeit ausgliedern und auf einen Verein verlagern. Eine Betätigung nach außen hin ist nicht erforderlich, es genügt, dass der Verein eine gemeinschaftliche Einrichtung seiner Mitglieder unterhält.


2.4.3 Innerer Geschäftsbetrieb und Beteiligungen
Wenn ein Verein zur Aufrechterhaltung seines inneren Geschäftsbetriebs als Anbieter oder Nachfrager auftritt, unterhält er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies gilt etwa für den Verkauf nicht mehr benötigter Gegenstände, für die Einstellung und Entlassung von Hilfskräften usw. Es handelt sich insoweit um Hilfsgeschäfte zur Verfolgung des Vereinszwecks.
Beteiligt sich der Verein an einem in anderer Rechtsform betriebenen Unternehmen, hält er also Geschäftsanteile an einer GmbH oder Genossenschaft, hält er Aktien oder eine stille Beteiligung, so kann die Vermögensverwaltung eine nichtwirtschaftliche Betätigung sein. Das Halten von Beteiligungen muss im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder der Mitglieder geschehen und darf nicht Hauptzweck sein. Ist die Beteiligung Hauptzweck der Vereinsbetätigung, so ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Ein Indiz für einen solchen Vermögensverwaltungsverein kann die regelmäßige Gewinnausschüttung sein (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 110). Die Beteiligung des Vereins an einer OHG oder KG führt zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da der Verein den Gläubigern dieser Personenhandelsgesellschaften aus seiner unternehmerischen Betätigung unmittelbar und unbeschränkt haftet.


2.4.4 Eigenvermögensverwaltung

Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Vermögensverwaltung ist gegeben, wenn der Verein Kapitalvermögen verzinslich anlegt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter Grundstücke oder Räumlichkeiten vermietet oder verpachtet. Bei Sportvereinen stellt insbesondere die Vermietung der Inseraten- oder Bandenwerbung eine Vermögensverwaltung dar. Die Werbung auf Trikots oder auf Sportgeräten ist jedoch stets ein steuerpflichtiger wirtschafticher Geschäftsbetrieb.


2.5 Beweislast
Die Voraussetzungen der Verleihung werden von der verleihenden Behörde von Amts wegen festgestellt und überprüft. Die zivilrechtliche Frage nach der Beweislast hinsichtlich der Zweckausrichtung des Vereins stellt sich daher im Normalfall nicht. Soweit jedoch die Behörde Zweifel an der tendenziellen Ausrichtung anmeldet, sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise von den Vereinen zu erbringen. Nimmt der Verein nachträglich satzungswidrig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf, so kann ihm gem. § 43 Abs. 2 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Das gleiche gilt bei einer nachträglichen Betätigungsänderung mit neuem wirtschaftlichen Hauptzweck.


3 Gründungsfähigkeit
Der Gründungsakt ist seiner Rechtsnatur nach ein zivilrechtlicher Vertrag (Palandt, BGB, Rd. 9 zu § 21). Der Vertrag setzt eine wirksame Willenserklärung voraus.
Gründer können daher nur sein:
Jede natürliche geschäftsfähige Person.
Jede beschränkt geschäftsfähige Person, soweit sie entweder wirksam von einem gesetzlichen Vertreter vertreten wird, ein Vertreter die Erklärung des beschränkt Geschäftsfähigen gem. § 184 BGB genehmigt oder der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil gem. § 107 BGB erlangt.
Jede geschäftsunfähige Person, soweit sie wirksam durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird.
Jede juristische Person, z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, Städte, Gemeinden, Gesellschaften oder andere rechtsfähige Vereine.
Gründer können auch Vereinigungen, wie z.B. nichtrechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften, Partnerschaften sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sein.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften kommen nicht als Vereinsgründer in Betracht (Entenmann, Handbuch für die Vereinsführung, I. S.8).


4 Gründeranzahl

Der eigentliche Gründungsakt besteht in der Einigung der Gründer, dass die Satzung nunmehr verbindlich sein und der Verein ins Leben treten soll. Ob an diesem Gründungsakt mindestens zwei oder mindestens drei Personen beteiligt sein müssen, ist umstritten. Da der Gesetzgeber keine Angaben hierzu macht, kann gefolgert werden, es reichen - wie bei jeder zivilrechtlichen Einigung - zwei Personen aus (so auch ohne nähere Begründung Palandt, BGB, Rd. 8 zu § 21). Nach anderer Meinung bedarf es mindestens drei Personen. Diese Ansicht stützt sich zum einen auf § 73 BGB, wonach ein eingetragener Verein die Rechtsfähigkeit entzogen bekommt, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei herabsinkt. Bei nur noch zwei Mitgliedern wird offenbar kein rechtswirksamer Verein mehr vom Gesetzgeber angenommen. Zum anderen stützt sich die Ansicht darauf, dass die körperschaftliche Struktur des Vereins es verlangt, dass eine Mehrheitsentscheidung möglich ist, die sich nur bei mindestens drei Mitgliedern erreichen lässt (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 2470).
Wieviele Mitglieder mindestens im Zeitpunkt der Antragstellung zur staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit vorhanden sein müssen, bestimmt sich nach Landesrecht (Art. 82 EGBGB i.V.m. Art. 2 AGBGB).


5 Vorgründungsgesellschaft
Beratungen und Besprechungen zur Gründung eines Vereins können, wenn sie nach dem Willen der Besprechungsteilnehmer nicht unverbindlich sein sollen, bereits die Verpflichtung enthalten, auf die Gründung eines Vereins hinzuwirken. Diese verbindliche Abrede - der sog. Vorvertrag - kann zur Bildung einer GbR führen. Eine Vorgründungsgesellschaft kann, muss aber nicht gegründet werden. Die Vorgründungsgesellschaft hat u.a. den Zweck, die Vereinsgründung vorzubereiten. Einer besonderen Form bedarf es zur Gründung der Vorgründungsgesellschaft nicht. Der nach § 705 BGB erforderliche gemeinsame Zweck liegt in dem Bestreben, einen rechtsfähigen Verein gründen zu wollen. Ist dieser Zweck erreicht, so wird der Gründungsvertrag abgeschlossen und der Verein mit der Verbindlicherklärung der Satzung als Körperschaft ins Leben gerufen.
Wird bereits von den Gesellschaftern unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betrieben, was bei der Vorbereitung  der Gründung eines wirtschaftlichen Vereins denkbar ist, so ist eine OHG entstanden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten dann unbeschränkt (§ 128 HGB). Grundsätzlich gleiches gilt, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben ist; auch bei der GbR haften die Gesellschafter in der Regel unbeschränkt persönlich als Gesamtschuldner. Aus § 714 BGB folgt aber, dass die Haftung beispielsweise auf das Gesamtvermögen oder auf die Höhe des Gesellschafteranteils am Gesamtvermögen beschränkt werden kann. Eine solche Beschränkung kann für Verbindlichkeiten aller Art, mit Dritten ausdrücklich vereinbart werden (Palandt, BGB, Rd. 4 zu § 714).
Die Vorgründungsgesellschaft wird aufgelöst, wenn der vereinbarte Zweck - die Errichtung des Vereins - erreicht ist oder wenn sich endgültig ergibt, dass eine Vereinsgründung scheitert (§ 726 BGB).


6 Vorverein
Ein Vorverein ist ein gerade erst neu gegründeter Verein, der die Erlangung der Rechtsfähigkeit anstrebt. Ein bereits seit längerer Zeit bestehender nichtrechtsfähiger Verein erlangt die Eigenschaft als Vorverein, wenn seine Mitgliederversammlung den Beschluss gefasst hat, dass der Verein die Rechtsfähigkeit erlangen soll (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrecht, Rd. 78). Sobald der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt, wird der Vorverein zum rechtsfähigen Idealverein.
Nach der Identitätslehre ist der Vorverein nur ein Durchgangsstadium des später rechtsfähigen Vereins. Beide Vereine haben eine körperschaftliche Organisation mit einem Mitgliederbestand und mit Organen. Sie verfolgen gemeinsame Zwecke und soweit Vermögen gebildet worden ist, wechselt nur der Vermögensträger. Die Identität wird allerdings verneint bzw. zumindest bezweifelt, wenn die Zielsetzung des rechtsfähigen Vereins von der des Vorvereins wesentlich abweicht, wenn die Satzung in wichtigen Punkten neu gefasst wird oder wenn ein Mitgliederwechsel stattfindet.
Seiner Rechtsnatur nach ist der Vorverein ein nichtrechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB mit der Einschränkung, dass entgegen § 54 Satz 1 BGB überwiegend nicht Gesellschaftsrecht, sondern wegen der Nähe zum rechtsfähigen Verein bereits Vereinsrecht Anwendung findet (Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S.29, 99). Die §§ 21 ff. BGB dürfen nur dann nicht angewendet werden, wenn im Einzelfall Rechtsfähigkeit vorausgesetzt wird oder das bestehende Gesamtverhältnis entgegensteht.
Der Vorverein tritt unter seinem Namen auf. Der Zusatz "e.V." bzw   "r.V." (rechtsfähiger Verein) im Gründungsstadium ist nicht gestattet. Soweit der Vorverein bereits Vermögen erworben hat, gehört es dem Vorverein in der gesamthänderischen Verbundenheit der Mitglieder (BGH vom 11.7.1968, BGHZ 50, S.325).
Die Mitglieder des wirtschaftlich tätigen Vorvereins haften persönlich und unbeschränkt, wenn der Verein bereits seine Tätigkeit nach außen hin aufgenommen hat und ein Handelsgewerbebetrieb besteht (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 93).


7 Wahl des Vereinsvorstands

Der Verein ist als Körperschaft handlungsunfähig. Es bedarf daher der Bestellung natürlicher Personen, die für den Verein sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis agieren. Das Gesetz schreibt jedem Verein die Wahl eines Vorstands vor (§ 26 BGB). Die Norm ist zwingend, eine individuelle Regelung durch die Satzung ist ausdrücklich nicht zulässig (§ 40 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs. 2 BGB).
Weitere Einzelheiten zum Vereinsvorstand siehe Expertise-Nr.VOM11.


8 Zitierte Literatur
Bücher und Kommentare:
Entenmann, Alfred, Handbuch für die Vereinsführung, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden
Köbler, Juristisches Wörterbuch, 6. Auflage, Vahlen 1994
Märkle, Rudi, Der Verein im Zivilrecht- und Steuerrecht, 10. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2000
Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage, München 1992 ff.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage 2003, Verlag C.H.Beck
Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage, Luchterhandverlag 2001
Reuber, Hans-Georg, Die Besteuerung der Vereine, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart
Schleder, Herbert, Steuerrecht der Vereine, 6. Auflage, Verlag Neue Wirtschafts -Briefe, Herne/Berlin 2001
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage, Walter de Gruyer & Co., Berlin, 1995


Entscheidungssammlungen:
Entscheidungen in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ)
Entscheidungssammlung in Zivilsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG)
Amtliche Sammlung der Reichsgericht-Rechtsprechung in Zivilsachen (RGZ)


Zeitschriften:
Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Expertise-Nr.VGR23, Stand 1.8.2003