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EXPERTISE NR. VGR. 23
Expertise-Nr.VGR23: Gründung eines rechtsfähigen Wirtschaftsvereins
Sachverhalt
Einigung der Gründer
Einigung einen wirtschaftlichen Verein gründen zu wollen
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit soll erlangt werden
Gründungsfähigkeit
Personen sind gründungsfähig
Wahl des Vereinsvorstands
kein Vorstand gewählt
Expertise
Gründung eines rechtsfähigen Wirtschaftsvereins
Kurzbeschreibung
Die Gründer haben sich darauf geeinigt, einen wirtschaftlichen Verein
zu gründen, der die Rechtsfähigkeit erlangen soll. Die Gründer waren
gründungsfähig. Der Verein als Körperschaft braucht einen
Vereinsvorstand, um handlungsfähig zu sein.
Inhaltsverzeichnis
1 Überblick
1.1 Allgemeines
1.2 Voraussetzungen
1.3 Anwendungsbereich
2 Entschluss zur Vereinsgründung
2.1 Vereinsbegriff
2.2 Vereinszweck
2.3 Wirtschaftsverein
2.4 Abgrenzung des nichtwirtschaftlichen Vereins zum Wirtschaftsverein
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Typologische Abgrenzung
2.4.3 Innerer Geschäftsbetrieb und Beteiligungen
2.4.4 Eigenvermögensverwaltung
2.5 Beweislast
3 Gründungsfähigkeit
4 Gründeranzahl
5 Vorgründungsgesellschaft
6 Vorverein
7 Wahl des Vereinsvorstands
8 Zitierte Literatur
1 Überblick
1.1 Allgemeines.
Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein kommt in der Praxis selten vor.
Für Vereinigungen, bei denen der Hauptzweck auf einen wirtschaftlichen
Betrieb gerichtet ist, gelten besondere bundesgesetzliche Vorschriften
vorrangig.
Die Vereinsgründung bis zur Verleihung der
Rechtsfähigkeit erfolgt wie die Vereinsgründung beim rechtsfähigen
(nichtwirtschaftlichen) Idealverein durch eine übereinstimmende
Erklärung - sog. Gründungserklärung - aller Gründer mit dem zwingenden
Inhalt:
einen Verein gründen zu wollen,
eine Satzung zu konstituieren und
dem Verein als Mitglied anzugehören.
Hinsichtlich der Erlangung der Rechtsfähigkeit gilt für wirtschaftliche
Vereine das Konzessionsprinzip, d.h., die Rechtsfähigkeit kann nur
durch staatliche Verleihung erworben werden. Der Grund der
unterschiedlichen Behandlung von wirtschaftlichen und
nichtwirtschaftlichen Vereinen liegt darin, dass die §§ 21 ff. BGB
keine Schutzvorschriften zugunsten des Rechtsverkehrs und der Gläubiger
enthalten (Palandt, BGB, Rd. 1 zu § 21). Der Gesetzgeber behält sich
durch die staatliche Verleihung eine umfassende Prüfung vor und
schließt damit die Lücke der fehlenden Schutzvorschriften.
1.2 Voraussetzungen
Ein Verein <2.1>, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb <2.2> gerichtet ist, stellt einen sog.
Wirtschaftsverein dar <2.3>. Der Wirtschaftsverein unterscheidet
sich vom nichtwirtschaftlichen Verein u.a. durch seine selbständige,
planmäßige, entgeltliche und auf Dauer angelegte Tätigkeit <2.4>.
Die Vereinsgründung setzt den Entschluss mehrerer <4>
gründungsfähiger <3> Personen voraus, einen Verein ins Leben
rufen zu wollen. Mit dem verbindlichen Entschluss, einen Verein gründen
zu wollen, entsteht entweder zunächst eine sog.
Vorgründungsgesellschaft <5> oder direkt ein sog. Vorverein
<6>. Der Verein muss einen Vorstand wählen <7>.
1.3 Anwendungsbereich
Die §§ 21 ff. BGB sind auf alle rechtsfähigen Vereine mit Sitz in der
Bundesrepublik anwendbar, ohne Rücksicht auf die Größe und die
Bedeutung des Vereins.
Die Vorschriften gelten bis auf wenige
Ausnahmen auch für nichtrechtsfähige Vereine. Für
Handelsgesellschaften, Genossenschaften usw. gelten die maßgebenden
Sondergesetze. Soweit Lücken vorhanden sind, finden auch hier die §§ 21
ff. BGB Anwendung (Palandt, BGB, Rd. 15 zu Einf. v. § 21). Für vor dem
1.1.1900 entstandene rechtsfähige Vereine gelten nur die §§ 25 ff. BGB
(Art. 163 EGBGB).
Das Recht der politischen Parteien ergibt sich
vorrangig aus Art. 21 GG und wiederum vorrangig aus dem Parteiengesetz.
Soweit dieses in vereinsrechtlichen Materien schweigt, sind die
vereinsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze auch für politische
Parteien maßgebend, wie sich aus § 37 PartG ergibt.
Religiöse
Vereine, die Religionsgesellschaften i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
Weimarer Verfassung sind, regeln ihre Angelegenheiten weitgehend
autonom. Sie unterliegen aber der staatlichen Gründungskontrolle,
müssen einen Vorstand haben und den Zusatz e.V. führen.
Ausländervereine mit Sitz in Deutschland unterliegen dem deutschen
Zivilrecht und damit auch den §§ 21 ff. BGB. Für ausländische Vereine
mit Verwaltungs- bzw. Vereinssitz außerhalb der Bundesrepublik gilt die
Sonderregelung des § 23 BGB.
2 Entschluss zur Vereinsgründung
Die an der Vereinsgründung beteiligten Personen müssen den Entschluss
gefasst haben, einen Verein ins Leben zu rufen, dessen Vereinszweck auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
2.1 Vereinsbegriff
Der bürgerlichrechtliche Verein selbst zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
Ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, angelegt auf eine gewisse Dauer,
mit dem Ziel, einen gemeinsamen wirtschaftlichen oder ideellen Zweck zu verfolgen,
wobei die Personenvereinigung eine körperschaftliche Verfassung haben,
einen Gesamtnamen führen und
in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein muss (Reichert, Handbuch für Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 1).
2.2 Vereinszweck
Der Verein ist seinem Wesen nach ein Zweckverband. Jeder Verein, der in
das Vereinsregister eingetragen werden möchte, muss in seiner Satzung
den Vereinszweck benennen (§ 57 BGB). Der Wirtschaftsverein wird zwar
nicht in das Vereinsregister eingetragen, § 57 BGB findet aber
entsprechende Anwendung. Die Angabe des Vereinszwecks in der
Gründungssatzung ist die Zielsetzung der Gründer, was durch den
Personenzusammenschluss erreicht werden soll und gleichzeitig Maxime
des Vereinslebens. Vom Vereinszweck darf ohne Zustimmung aller
Mitglieder kein Vereinsorgan abweichen (§ 33 BGB), falls die Satzung
nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB).
Der Vereinszweck hat eine
fundamentale Bedeutung für die Bildung des Vereins und die
Mitgliedschaft. Der Verein legt durch den Zweck die Grenzen der
Vereinsbetätigung sowie weitgehend die Rechte und Pflichten der
Mitglieder fest. Der Zweck ändert sich automatisch, wenn der Verein
nach seiner Auflösung in das Liquidationsstadium eintritt (§ 49 Abs. 2
BGB).
Vom Vereinszweck sind die eigentlichen Mittel zu unterscheiden, wie der Zweck erreicht werden soll.
2.3 Wirtschaftsverein
Nach der heute herrschenden teleologischen - typologischen
Abgrenzungsmethode ist ein Verein, der selbständig, planmäßig,
entgeltlich und auf Dauer am Markt anbietend tätig wird, ein
unternehmerischer und damit ein wirtschaftlicher Verein (Schad, NJW
1998, S.2411).
Der wirtschaftliche Verein deckt fremde
Bedürfnisse nach Wirtschaftsgütern ab und beteiligt sich am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr. Der wirtschaftliche Verein darf nicht in das
Vereinsregister eingetragen werden, er erhält bei Vorliegen der
Voraussetzungen die Rechtsfähigkeit durch staatlichen Verleihungsakt
verliehen.
Für die wirtschaftliche Ausrichtung und die geplante
Betätigung des Vereins sind die Vereinssatzung, ausdrückliche
Erklärungen der an der Gründung beteiligten Personen und das schlüssige
Handeln der Vereinsorgane entscheidend.
2.4 Abgrenzung des nichtwirtschaftlichen Vereins zum Wirtschaftsverein
2.4.1 Allgemeines
Der Gesetzgeber stellt bei der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen
und nichtwirtschaftlichen Vereinen ausschließlich darauf ab, ob der
Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder
nicht (§§ 21, 22 BGB). Eine klare gesetzliche Definition dieses
Begriffs existiert nicht. Die Folge ist daher eine Vielzahl von
unterschiedlichen Abgrenzungsvorschlägen, die alle versuchen, das
Problem in den Griff zu bekommen.
Geschichtliche Entwicklung
In der Mitte des 19. Jahrhunderts waren aufgrund ökonomischer
Veränderungen im Bereich des deutschen Wirtschaftsrechts neue Formen
für Zusammenschlüsse notwendig geworden. Gleichzeitig mussten im
allgemeinen Vereinsrecht Regelungen gefunden werden, die dem Geist der
durch die neuen Verfassungen gewährleisteten Vereinsfreiheit
entsprachen (Staudinger, Kommentar zum BGB, Rd. 2 zu § 21). Aus diesen
beiden Aufgaben ergab sich die Notwendigkeit, zwischen ideell
orientierten und wirtschaftlich ausgerichteten Vereinigungen zu
unterscheiden und für beide Vereinsformen unterschiedliche Wege zur
Erlangung der Rechtsfähigkeit zu finden.
Der Begriff
Geschäftsbetrieb taucht erstmals im Gesetzesentwurf von 1869 auf. Es
sollten dort vor allem die "Erwerbs- und Wirtschafts- Genossenschaften"
im Gegensatz zu den Idealvereinen charakterisiert werden und zum
Ausdruck gebracht werden, dass Vereine, die einen Geschäftsbetrieb zum
Zwecke hätten, einem bestimmten Lebens- und Rechtsgebiet, nämlich dem
von Wirtschaft und Erwerb, angehörten (Staudinger, Kommentar zum BGB,
Rd. 3 zu § 21).
Ein wirtschaftlicher Verein war damit ein Verein, der nach Zweck und Tätigkeit dem Erwerbs- und Wirtschaftsleben angehörte.
Objektive Theorie
Bei der objektiven Theorie kommt es nicht auf den Vereinszweck an, hier
steht die eigentliche Vereinstätigkeit im Vordergrund. Ein
wirtschaftlicher Verein ist immer dann gegeben, wenn die Produktion
oder der Umsatz wirtschaftlicher Güter geschäftsmäßig betrieben wird.
Die Absicht, einen Gewinn zu erwirtschaften, ist nicht erforderlich.
Subjektive Theorie
Die subjektive Theorie stellt im Gegensatz zur objektiven Theorie
gerade auf den verfolgten Zweck des Vereins ab. Selbst wenn eine nach
außen gerichtete entgeltliche Betätigung dauernder Art vorliegt, soll
bei ideellem Endzweck des Vereins § 21 BGB anwendbar sein (Staudinger,
Kommentar zum BGB, Rd. 5 zu § 21).
Nachdem die Rechtsprechung
lange Zeit einer aus subjektiven und objektiven Komponenten
zusammengesetzten gemischten Theorie gefolgt ist, wird jetzt ganz
überwiegend dem typologischen Ansatz von K.Schmidt gefolgt.
2.4.2 Typologische Abgrenzung
Die typologische Abgrenzung fragt nach dem Normzweck des § 22 BGB, also
danach, welchen Vereinen der Gesetzgeber das Verfahren der staatlichen
Verleihung zumutet. Der typologische Ansatz basiert auf drei Grundtypen
wirtschaftlicher Vereine. Im Vordergrund steht nicht der
Mitgliederschutz, sondern der Gläubigerschutz. Ist der Verein nach
seinem Erscheinungsbild, nach seinem Zweck oder gem. der beabsichtigten
oder bereits tatsächlich ausgeübten Vereinsbetätigung keinem dieser
Vereinstypen zuzurechnen, so ist grundsätzlich ein
nichtwirtschaftlicher Verein gegeben (Reichert, Handbuch des Vereins-
und Verbandsrechts, Rd. 105).
Unternehmerisch tätige Vereine
Unternehmerisch tätige Vereine sind Vereine, welche als Haupttätigkeit
ein Unternehmen betreiben oder zumindest wie ein Unternehmen am
Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Wichtig ist, dass die vom Verein
unterhaltene Organisation - der Geschäftsbetrieb - auf einem äußeren
Markt planmäßig, dauerhaft und gegen Entgelt Waren und Dienstleistungen
anbietet. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit
braucht nicht zwingend kaufmännischer Art zu sein, erfasst werden
unternehmerische Tätigkeiten jeder Art. Die Beteiligung an einem
Unternehmen anderer Rechtsform oder die Ausgliederung von
unternehmerischen Tätigkeiten durch Gründung einer Tochtergesellschaft
begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, und zwar auch dann
nicht, wenn der Verein auf die Tochtergesellschaft einen beherrschenden
Einfluss ausübt (BGH vom 29.9.1982, BGHZ 85, S.90).
Vereine mit Binnenmarkttätigkeit
Ein Verein kann sich wirtschaftlich auch an einem Binnenmarkt
beteiligen, indem er planmäßig, entgeltlich und nicht nur vorübergehend
Wirtschaftsgüter im weiteren Sinne entweder ausschließlich oder doch
überwiegend seinen Mitgliedern anbietet. Bei einer Innenmarkttätigkeit
kommt es zu Zuordnungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob
angebotene Wirtschaftsgüter gleichsam eine Gegenleistung zu den von den
Mitgliedern entrichteten Beiträgen darstellen oder ob der Verein seine
Leistungen hiervon unabhängig anbietet bzw. erbringt.
Vereine zum Zweck genossenschaftlicher Kooperation
Ein wirtschaftlicher Verein ist auch dann gegeben, wenn Unternehmen
einen Teil ihrer Unternehmenstätigkeit ausgliedern und auf einen Verein
verlagern. Eine Betätigung nach außen hin ist nicht erforderlich, es
genügt, dass der Verein eine gemeinschaftliche Einrichtung seiner
Mitglieder unterhält.
2.4.3 Innerer Geschäftsbetrieb und Beteiligungen
Wenn ein Verein zur Aufrechterhaltung seines inneren Geschäftsbetriebs
als Anbieter oder Nachfrager auftritt, unterhält er keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies gilt etwa für den Verkauf nicht
mehr benötigter Gegenstände, für die Einstellung und Entlassung von
Hilfskräften usw. Es handelt sich insoweit um Hilfsgeschäfte zur
Verfolgung des Vereinszwecks.
Beteiligt sich der Verein an einem
in anderer Rechtsform betriebenen Unternehmen, hält er also
Geschäftsanteile an einer GmbH oder Genossenschaft, hält er Aktien oder
eine stille Beteiligung, so kann die Vermögensverwaltung eine
nichtwirtschaftliche Betätigung sein. Das Halten von Beteiligungen muss
im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder der Mitglieder geschehen
und darf nicht Hauptzweck sein. Ist die Beteiligung Hauptzweck der
Vereinsbetätigung, so ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
gegeben. Ein Indiz für einen solchen Vermögensverwaltungsverein kann
die regelmäßige Gewinnausschüttung sein (Reichert, Handbuch des
Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 110). Die Beteiligung des Vereins an
einer OHG oder KG führt zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da
der Verein den Gläubigern dieser Personenhandelsgesellschaften aus
seiner unternehmerischen Betätigung unmittelbar und unbeschränkt
haftet.
2.4.4 Eigenvermögensverwaltung
Die
Verwaltung eigenen Vermögens stellt keinen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb dar. Vermögensverwaltung ist gegeben, wenn der Verein
Kapitalvermögen verzinslich anlegt oder als Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter Grundstücke oder Räumlichkeiten vermietet oder
verpachtet. Bei Sportvereinen stellt insbesondere die Vermietung der
Inseraten- oder Bandenwerbung eine Vermögensverwaltung dar. Die Werbung
auf Trikots oder auf Sportgeräten ist jedoch stets ein
steuerpflichtiger wirtschafticher Geschäftsbetrieb.
2.5 Beweislast
Die Voraussetzungen der Verleihung werden von der verleihenden Behörde
von Amts wegen festgestellt und überprüft. Die zivilrechtliche Frage
nach der Beweislast hinsichtlich der Zweckausrichtung des Vereins
stellt sich daher im Normalfall nicht. Soweit jedoch die Behörde
Zweifel an der tendenziellen Ausrichtung anmeldet, sind die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise von den Vereinen zu erbringen.
Nimmt der Verein nachträglich satzungswidrig einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb auf, so kann ihm gem. § 43 Abs. 2 BGB die
Rechtsfähigkeit entzogen werden. Das gleiche gilt bei einer
nachträglichen Betätigungsänderung mit neuem wirtschaftlichen
Hauptzweck.
3 Gründungsfähigkeit
Der
Gründungsakt ist seiner Rechtsnatur nach ein zivilrechtlicher Vertrag
(Palandt, BGB, Rd. 9 zu § 21). Der Vertrag setzt eine wirksame
Willenserklärung voraus.
Gründer können daher nur sein:
Jede natürliche geschäftsfähige Person.
Jede beschränkt geschäftsfähige Person, soweit sie entweder wirksam von
einem gesetzlichen Vertreter vertreten wird, ein Vertreter die
Erklärung des beschränkt Geschäftsfähigen gem. § 184 BGB genehmigt oder
der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil gem. § 107 BGB
erlangt.
Jede geschäftsunfähige Person, soweit sie wirksam durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird.
Jede juristische Person, z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, Städte, Gemeinden, Gesellschaften oder andere rechtsfähige Vereine.
Gründer können auch Vereinigungen, wie z.B. nichtrechtsfähige Vereine,
Handelsgesellschaften, Partnerschaften sowie die Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigung sein.
Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und
Wohnungseigentümergemeinschaften kommen nicht als Vereinsgründer in
Betracht (Entenmann, Handbuch für die Vereinsführung, I. S.8).
4 Gründeranzahl
Der eigentliche Gründungsakt besteht in der Einigung der Gründer, dass
die Satzung nunmehr verbindlich sein und der Verein ins Leben treten
soll. Ob an diesem Gründungsakt mindestens zwei oder mindestens drei
Personen beteiligt sein müssen, ist umstritten. Da der Gesetzgeber
keine Angaben hierzu macht, kann gefolgert werden, es reichen - wie bei
jeder zivilrechtlichen Einigung - zwei Personen aus (so auch ohne
nähere Begründung Palandt, BGB, Rd. 8 zu § 21). Nach anderer Meinung
bedarf es mindestens drei Personen. Diese Ansicht stützt sich zum einen
auf § 73 BGB, wonach ein eingetragener Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen bekommt, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei herabsinkt.
Bei nur noch zwei Mitgliedern wird offenbar kein rechtswirksamer Verein
mehr vom Gesetzgeber angenommen. Zum anderen stützt sich die Ansicht
darauf, dass die körperschaftliche Struktur des Vereins es verlangt,
dass eine Mehrheitsentscheidung möglich ist, die sich nur bei
mindestens drei Mitgliedern erreichen lässt (Reichert, Handbuch des
Vereins- und Verbandsrechts, Rd. 2470).
Wieviele Mitglieder
mindestens im Zeitpunkt der Antragstellung zur staatliche Verleihung
der Rechtsfähigkeit vorhanden sein müssen, bestimmt sich nach
Landesrecht (Art. 82 EGBGB i.V.m. Art. 2 AGBGB).
5 Vorgründungsgesellschaft
Beratungen und Besprechungen zur Gründung eines Vereins können, wenn
sie nach dem Willen der Besprechungsteilnehmer nicht unverbindlich sein
sollen, bereits die Verpflichtung enthalten, auf die Gründung eines
Vereins hinzuwirken. Diese verbindliche Abrede - der sog. Vorvertrag -
kann zur Bildung einer GbR führen. Eine Vorgründungsgesellschaft kann,
muss aber nicht gegründet werden. Die Vorgründungsgesellschaft hat u.a.
den Zweck, die Vereinsgründung vorzubereiten. Einer besonderen Form
bedarf es zur Gründung der Vorgründungsgesellschaft nicht. Der nach §
705 BGB erforderliche gemeinsame Zweck liegt in dem Bestreben, einen
rechtsfähigen Verein gründen zu wollen. Ist dieser Zweck erreicht, so
wird der Gründungsvertrag abgeschlossen und der Verein mit der
Verbindlicherklärung der Satzung als Körperschaft ins Leben gerufen.
Wird bereits von den Gesellschaftern unter gemeinsamer Firma ein
Handelsgewerbe betrieben, was bei der Vorbereitung der Gründung eines
wirtschaftlichen Vereins denkbar ist, so ist eine OHG entstanden. Die
Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten dann unbeschränkt (§
128 HGB). Grundsätzlich gleiches gilt, wenn eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gegeben ist; auch bei der GbR haften die
Gesellschafter in der Regel unbeschränkt persönlich als
Gesamtschuldner. Aus § 714 BGB folgt aber, dass die Haftung
beispielsweise auf das Gesamtvermögen oder auf die Höhe des
Gesellschafteranteils am Gesamtvermögen beschränkt werden kann. Eine
solche Beschränkung kann für Verbindlichkeiten aller Art, mit Dritten
ausdrücklich vereinbart werden (Palandt, BGB, Rd. 4 zu § 714).
Die Vorgründungsgesellschaft wird aufgelöst, wenn der vereinbarte Zweck
- die Errichtung des Vereins - erreicht ist oder wenn sich endgültig
ergibt, dass eine Vereinsgründung scheitert (§ 726 BGB).
6 Vorverein
Ein Vorverein ist ein gerade erst neu gegründeter Verein, der die
Erlangung der Rechtsfähigkeit anstrebt. Ein bereits seit längerer Zeit
bestehender nichtrechtsfähiger Verein erlangt die Eigenschaft als
Vorverein, wenn seine Mitgliederversammlung den Beschluss gefasst hat,
dass der Verein die Rechtsfähigkeit erlangen soll (Reichert, Handbuch
des Vereins- und Verbandsrecht, Rd. 78). Sobald der Verein die
Rechtsfähigkeit erlangt, wird der Vorverein zum rechtsfähigen
Idealverein.
Nach der Identitätslehre ist der Vorverein nur ein
Durchgangsstadium des später rechtsfähigen Vereins. Beide Vereine haben
eine körperschaftliche Organisation mit einem Mitgliederbestand und mit
Organen. Sie verfolgen gemeinsame Zwecke und soweit Vermögen gebildet
worden ist, wechselt nur der Vermögensträger. Die Identität wird
allerdings verneint bzw. zumindest bezweifelt, wenn die Zielsetzung des
rechtsfähigen Vereins von der des Vorvereins wesentlich abweicht, wenn
die Satzung in wichtigen Punkten neu gefasst wird oder wenn ein
Mitgliederwechsel stattfindet.
Seiner Rechtsnatur nach ist der
Vorverein ein nichtrechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB mit der
Einschränkung, dass entgegen § 54 Satz 1 BGB überwiegend nicht
Gesellschaftsrecht, sondern wegen der Nähe zum rechtsfähigen Verein
bereits Vereinsrecht Anwendung findet (Märkle, Der Verein im Zivil- und
Steuerrecht, S.29, 99). Die §§ 21 ff. BGB dürfen nur dann nicht
angewendet werden, wenn im Einzelfall Rechtsfähigkeit vorausgesetzt
wird oder das bestehende Gesamtverhältnis entgegensteht.
Der
Vorverein tritt unter seinem Namen auf. Der Zusatz "e.V." bzw "r.V."
(rechtsfähiger Verein) im Gründungsstadium ist nicht gestattet. Soweit
der Vorverein bereits Vermögen erworben hat, gehört es dem Vorverein in
der gesamthänderischen Verbundenheit der Mitglieder (BGH vom 11.7.1968,
BGHZ 50, S.325).
Die Mitglieder des wirtschaftlich tätigen
Vorvereins haften persönlich und unbeschränkt, wenn der Verein bereits
seine Tätigkeit nach außen hin aufgenommen hat und ein
Handelsgewerbebetrieb besteht (Reichert, Handbuch des Vereins- und
Verbandsrechts, Rd. 93).
7 Wahl des Vereinsvorstands
Der Verein ist als Körperschaft handlungsunfähig. Es bedarf daher der
Bestellung natürlicher Personen, die für den Verein sowohl im Innen-
als auch im Außenverhältnis agieren. Das Gesetz schreibt jedem Verein
die Wahl eines Vorstands vor (§ 26 BGB). Die Norm ist zwingend, eine
individuelle Regelung durch die Satzung ist ausdrücklich nicht zulässig
(§ 40 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§
26 Abs. 2 BGB).
Weitere Einzelheiten zum Vereinsvorstand siehe Expertise-Nr.VOM11.
8 Zitierte Literatur
Bücher und Kommentare:
Entenmann, Alfred, Handbuch für die Vereinsführung, Richard Boorberg
Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden
Köbler, Juristisches Wörterbuch, 6. Auflage, Vahlen 1994
Märkle, Rudi, Der Verein im Zivilrecht- und Steuerrecht, 10. Auflage,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar,
Dresden 2000
Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage, München 1992 ff.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage 2003, Verlag C.H.Beck
Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage, Luchterhandverlag 2001
Reuber, Hans-Georg, Die Besteuerung der Vereine, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart
Schleder, Herbert, Steuerrecht der Vereine, 6. Auflage, Verlag Neue Wirtschafts -Briefe, Herne/Berlin 2001
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage, Walter de Gruyer & Co., Berlin, 1995
Entscheidungssammlungen:
Entscheidungen in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ)
Entscheidungssammlung in Zivilsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG)
Amtliche Sammlung der Reichsgericht-Rechtsprechung in Zivilsachen (RGZ)
Zeitschriften:
Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Expertise-Nr.VGR23, Stand 1.8.2003


