Steuern im Verein

Ein wichtiges Thema für den Vorstand und seinen Verein

Mitglieder-Bereich

Anmeldung für Mitglieder

MITGLIEDS-ANTRAG

Den Mitgliedsantrag des
Deutschen Ehrenamt e.V.
als PDF Dokument sofort herunterladen.

VORSTAND

Hinweis:

In dieser Testversion ist es lediglich möglich den rot markierten Punkt anzuwählen. Mitgliedern des DEUTSCHES EHRENAMT e.V. steht der Vollzugriff kostenlos zur Verfügung. 

 

 

Die an der Grüundung beteiligten Personen waren gründungsfähig. In der Gründungsversammlung wurde...

 

 

Ihre Auswahl: Vereinsrecht Einigung Rechtsfähigkeit Gründungsfähig Vorstand

 

 

Ergänzende Gesetzestexte:

§ 26 BGB

Vorstand; Vertretung.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.


§ 27 BGB

Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes.

(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.

Der Verein als Körperschaft braucht einen Vereinsvorstand um handlungsfähig zu sein. Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen.