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MITGLIEDS-ANTRAG
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Deutschen Ehrenamt e.V.
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VORSTAND
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Ihre Auswahl: Vereinsrecht
Einigung
Rechtsfähigkeit
Gründungsfähig
Vorstand
Ergänzende Gesetzestexte:
§ 26 BGB
Vorstand; Vertretung.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27 BGB
Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
Der Verein als Körperschaft braucht einen Vereinsvorstand um handlungsfähig zu sein. Der Vorstand kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen.


