Steuern im Verein

Ein wichtiges Thema für den Vorstand und seinen Verein

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GRÜNDUNGSFÄHIGKEIT

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Die an der Gründung beteiligten Personen waren...

 

 

Ihre Auswahl: Vereinsrecht Einigung Rechtsfähigkeit Gründungsfähig

 

 

Ergänzende Gesetzestexte:

§ 107 BGB

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


§ 108 BGB

Vertragsabschluss ohne Einwilligung.

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

Der eigentliche Vereinsgründungsakt ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Gründungsfähig sind damit geschäftsfähige Personen, geschäftsunfähige Personen, soweit sie wirksam vertreten werden und beschränkt geschäftsfähige Personen, soweit die Voraussetzungen der § 107 BGB oder § 108 BGB vorliegen.