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MITGLIEDS-ANTRAG
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Deutschen Ehrenamt e.V.
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GRÜNDUNGSFÄHIGKEIT
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In dieser Testversion ist es lediglich möglich den rot markierten Punkt anzuwählen. Mitgliedern des DEUTSCHES EHRENAMT e.V. steht der Vollzugriff kostenlos zur Verfügung.
- gründungsfähig
- nicht gründungsfähig
Ihre Auswahl: Vereinsrecht
Einigung
Rechtsfähigkeit
Gründungsfähig
Ergänzende Gesetzestexte:
§ 107 BGB
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108 BGB
Vertragsabschluss ohne Einwilligung.
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
Der eigentliche Vereinsgründungsakt ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Gründungsfähig sind damit geschäftsfähige Personen, geschäftsunfähige Personen, soweit sie wirksam vertreten werden und beschränkt geschäftsfähige Personen, soweit die Voraussetzungen der § 107 BGB oder § 108 BGB vorliegen.


