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MITGLIEDS-ANTRAG
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Deutschen Ehrenamt e.V.
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RECHTSFÄHIGKEIT
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Ihre Auswahl: Vereinsrecht
Einigung
Rechtsfähigkeit
Ergänzende Gesetzestexte:
§ 54 BGB
Nichtrechtsfähige Vereine.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über
die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen
eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet
der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als
Gesamtschuldner.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen rechtsfähigen Vereinen, d.h.
zwischen Vereinen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sind und
solchen, die keine (Voll)rechtsfähigkeit besitzen.


