Steuern im Verein

Ein wichtiges Thema für den Vorstand und seinen Verein

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RECHTSFÄHIGKEIT

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Der Verein soll Rechtsfähigkeit...

 

 

Ihre Auswahl: Vereinsrecht Einigung Rechtsfähigkeit

 

 

Ergänzende Gesetzestexte:

§ 54 BGB


Nichtrechtsfähige Vereine.

 

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen rechtsfähigen Vereinen, d.h. zwischen Vereinen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sind und solchen, die keine (Voll)rechtsfähigkeit besitzen.