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UNFALLVERSICHERUNG

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für eigene Personenschäden auf.

Seit dem 1. Januar 2005 haben gemeinnützige Organisationen die Möglichkeit, ihre gewählten Ehrenamtsträger freiwillig zu versichern. Dazu zählen etwa Vorstandsmitglieder, Kassen- oder Sportwarte. Gleichermaßen können Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Personen, die in Gremien ehrenamtlich mitarbeiten, freiwillig versichern.

 

Lösung:
Die gewählten Ehrenamtsträger von gemeinnützigen Organisationen sind im Vereins-Schutzbrief über die gesetzliche Unfallversicherung der VBG gemäß §6 Abs.1 Nr.3 SGB VII beitragsfrei mitversichert.




HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN FÜR VEREINE / ORGANISATIONEN

Eine Haftpflichtversicherung schützt nur vor Personen- und Sachschäden, nicht bei einem Vermögensschaden.

Einrichtungen, die Ehrenamtliche beschäftigen, können und sollten etwas für den eigenen und den Schutz ihrer Mitglieder und Mitarbeiter tun.

6.1. Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung
Die Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung schützt gegen Schadenersatzansprüche, die ein Geschädigter direkt von der Organisation oder dem Verein einfordert. Die freiwilligen Mitarbeiter sollten ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein. Dabei muss die genaue Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit schriftlich festgehalten werden.

6.2. Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Die Durchführung von Veranstaltungen – z.B. auch Nachbarschaftsfeste – ist Immer mit einem besonderen Schadensrisiko verbunden. Denn hier kommen viele Personen in geselliger Stimmung zusammen. Oftmals werden besondere sportliche oder spielerische Aktivitäten – gerade für Kinder – durchgeführt. Fehler beim Aufbau von Einrichtungen, Zelten, Tanzflächen o.Ä. können leicht einen Unfall begünstigen. Hier ist es sinnvoll, eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen – besonders dann, wenn keine Vereinshaftpflichtversicherung besteht und die Veranstaltung nicht dem satzungsgemäßen Vereinszweck entspricht.

Beispiel:
Wenn sich auf einer Veranstaltung ein Gast verletzt, kann seine Krankenkasse Schadenersatz für die medizinische Behandlung verlangen. Dafür kann sie den Veranstalter haftbar machen.

Damit die Ehrenamtlichen nicht mit ihrem privatem Vermögen haften, sollte der Veranstalter eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen.


6.3. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Rein finanzielle Schäden sind nicht durch die normale Haftpflichtversicherung abgedeckt. Dafür gibt es die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese sichert Vereinsvorstände gegen finanzielle Schäden, die sie verursachen. Sie greift zum Beispiel, wenn der Kassenwart es versäumt, pünktlich Rechnungen zu bezahlen, und deswegen Mahngebühren fällig werden.

 

Lösung:
Als Mitglied beim DEUTSCHES EHRENAMT e.V. ist der Vermögensschaden - laut Bedingungen im Vereins-Schutzbrief - versichert.