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UNFALLVERSICHERUNG
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für eigene Personenschäden auf.
Seit dem 1. Januar 2005 haben gemeinnützige Organisationen die Möglichkeit, ihre gewählten Ehrenamtsträger freiwillig zu versichern. Dazu zählen etwa Vorstandsmitglieder, Kassen- oder Sportwarte. Gleichermaßen können Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Personen, die in Gremien ehrenamtlich mitarbeiten, freiwillig versichern.
Lösung:
Die gewählten Ehrenamtsträger von gemeinnützigen Organisationen sind im Vereins-Schutzbrief über die gesetzliche Unfallversicherung der VBG gemäß §6 Abs.1 Nr.3 SGB VII beitragsfrei mitversichert.
HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN FÜR VEREINE / ORGANISATIONEN
Eine Haftpflichtversicherung schützt nur vor Personen- und Sachschäden, nicht bei einem Vermögensschaden.
Einrichtungen, die Ehrenamtliche beschäftigen, können und sollten etwas
für den eigenen und den Schutz ihrer Mitglieder und Mitarbeiter tun.
6.1. Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung
Die Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung schützt gegen
Schadenersatzansprüche, die ein Geschädigter direkt von der
Organisation oder dem Verein einfordert. Die freiwilligen Mitarbeiter
sollten ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein.
Dabei muss die genaue Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit
schriftlich festgehalten werden.
6.2. Veranstalter-Haftpflichtversicherung
Die Durchführung von Veranstaltungen – z.B. auch Nachbarschaftsfeste –
ist Immer mit einem besonderen Schadensrisiko verbunden. Denn hier
kommen viele Personen in geselliger Stimmung zusammen. Oftmals werden
besondere sportliche oder spielerische Aktivitäten – gerade für Kinder
– durchgeführt. Fehler beim Aufbau von Einrichtungen, Zelten,
Tanzflächen o.Ä. können leicht einen Unfall begünstigen. Hier ist es
sinnvoll, eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen –
besonders dann, wenn keine Vereinshaftpflichtversicherung besteht und
die Veranstaltung nicht dem satzungsgemäßen Vereinszweck entspricht.
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Beispiel: Wenn sich auf einer Veranstaltung ein Gast verletzt, kann seine Krankenkasse Schadenersatz für die medizinische Behandlung verlangen. Dafür kann sie den Veranstalter haftbar machen. Damit die Ehrenamtlichen nicht mit ihrem privatem Vermögen haften, sollte der Veranstalter eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen. |
6.3. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Rein finanzielle Schäden sind nicht durch die normale
Haftpflichtversicherung abgedeckt. Dafür gibt es die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese sichert
Vereinsvorstände gegen finanzielle Schäden, die sie verursachen. Sie
greift zum Beispiel, wenn der Kassenwart es versäumt, pünktlich
Rechnungen zu bezahlen, und deswegen Mahngebühren fällig werden.



