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WELCHE RISIKEN BESTEHEN ALS EHRENAMTLICHES VORSTANDSMITGLIED?
Welche Risiken bestehen für mich als ehrenamtliches
Vorstandsmitglied? Stehe ich als Vorstandsmitglied mit einem Bein in
der Schuldenfalle bzw. Gefängnis?
Vorstandsmitglieder können in ihrer Tätigkeit für den Verein Dritte
schädigen. Diese können ihre Ansprüche nach § 31 BGB gegen den Verein
geltend machen, jedoch in gewissen – allerdings recht häufigen -
Ausnahmefällen können diese auch direkt Ansprüche gegen die
Vorstandsmitglieder selbst haben.
Im Folgenden wird aufgezeigt, wie sich die Verantwortung in einem
gemeinnützigen Verein für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder darstellt
und womit sie sich aus eigenem Interesse auseinandersetzen müssen, um
nicht Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu werden.
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Frage: Woraus kann sich eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern eines eingetragenen Vereins ergeben? Antwort: Die Ursachen einer persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern können sehr vielfältig sein. Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern mit ihrem Privatvermögen ist z.B. möglich bei einer Verletzung von Aufsichts-, Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten, sorgfaltswidriger Geschäftsführung, fehlerhaften Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen), Fehlverwendung von Zuschüssen, Verletzung von Aufzeichnungspflichten, fehlerhafter Berechnung von Sozialversicherungsabgaben und verspäteter Insolvenzanmeldung. Weiterhin haften Vorstandsmitglieder persönlich dafür, dass die erforderlichen Finanzmittel zur Bezahlung der Steuer und Versicherung vorhanden sind. |
3.1. Wer ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich?
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht zur
eigenverantwortlichen Führung der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand
handelt hierbei grundsätzlich im Auftrag des Vereins (§§ 664 – 670
BGB), soweit nicht vertraglich oder satzungsgemäß anderes vereinbart
worden ist (§ 40 BGB).
Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, sind alle diese
Personen kraft ihrer Amtstellung für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig.
Deshalb trifft jedes Vorstandsmitglied die Pflicht zur Geschäftsführung
(§ 27 III BGB); damit obliegt jedem Mitglied des Vorstands die
verantwortliche Leitung der gesamten Geschäfte. Durch
Zuständigkeitsverteilung können sich die Mitglieder des Vorstands
dieser umfassenden Verantwortung nicht entziehen.
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Frage: Kann ein nur ehrenamtlich tätig gewordenes Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit haften? Antwort: Ja, je nach Satzungsgestaltung und Situation, in der Regel auch für leicht fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen. |
Zwar werden häufig nach der Satzung des Vereins bestimmte Aufgaben den
verschiedenen Personen zugewiesen. Das bedeutet jedoch nur, dass durch
diese satzungsgemäße Aufgabenverteilung die Pflicht zur
Geschäftsführung und die Verantwortlichkeit dem Verein gegenüber
beschränkt werden. Aber nur im Innenverhältnis zwischen
Vorstandsmitglied und Verein! D.h., dass eine eventuelle Haftung
gegenüber Dritten weiterhin besteht auch für Bereiche, für die man
selber nach der Aufgabenverteilung nicht zuständig ist.
Normalerweise kann sich jedes Vorstandsmitglied „im allgemeinen“ darauf
verlassen, dass das zuständige Mitglied des gesamten Vorstands die ihm
zugewiesene Aufgabe ordnungsgemäß erledigt. Jedoch bleiben jedem
einzelnen Mitglied des Vorstands Überwachungspflichten, da er zugleich
für alle Angelegenheiten mitverantwortlich ist und bleibt (Siehe
Erläuterung 3.a.). Er muss eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Erfüllung der Vorstandsaufgaben durch das zuständige
Mitglied des gesamten Vorstands nicht mehr gewährleistet ist. Notfalls
ist er verpflichtet, diese Aufgabe mit zu erledigen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass jedes Vorstandsmitglied, unabhängig von
seiner Aufgabe, zur Geschäftsführung verpflichtet ist und Sorge dafür
zu tragen hat, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäß geführt wird, um
nicht später persönlich für Fehler haften zu müssen.
Empfehlung:
Die Vereinssatzung sollte auf den neuesten rechtlichen Stand gebracht werden, hier verbergen sich viele Fallstricke für Vorstandsmitglieder.Lösung:
In der DEUTSCHES EHRENAMT e.V.-Mitgliedschaft ist eine Satzungsüberprüfung und evtl. Satzungsänderungen durch den Rechtsanwalt beinhaltet.
3.2. Welche Aufgaben umfasst die Geschäftsführung, für die man als
(ehrenamtliches) Vorstandsmitglied neben seiner eigenen Aufgabe
parallel zuständig ist?
3.2.1. Vereinsvermögensverwaltung
Aufgrund seiner Geschäftsführungspflicht ist der Vorstand und damit
auch jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied v.a. auch verpflichtet zur
ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung, d.h. das Mitglied hat insbesondere
Sorge zu tragen für die Erhaltung des Vereinsvermögens und rechtzeitige
Befriedigung der Vereinsverbindlichkeiten.
Wenn der Verein nicht in der Lage ist Rechnungen bzw. sonstige
eingegangene Verbindlichkeiten zu bezahlen oder überschuldet ist, muss
der Vorstand Insolvenzverfahren beantragen, § 42 II 1 BGB. Wenn dieser
Antrag verzögert wird, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubiger für den daraus entstehenden
Schaden – persönlich – verantwortlich. D.h. jedoch, dass bei mehreren
Mitglieder eines Vorstands diese unabhängig von ihrem Verschulden als
Gesamtschuldner (§ 42 II 2 BGB) haften.
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Frage: Ich bin zum Kassenprüfer gewählt worden, kenne mich mit den Aufgaben aber nicht aus. Können mich eventuell Haftungsrisiken treffen? Anwort: Ja, wer das Amt annimmt, muss das Amt gewissenhaft ausüben: ganz schnell fortbilden oder das Amt bald (nicht zur Unzeit) wieder niederlegen. |
3.2.2. Kassenaufzeichnung
Den Vorstand trifft auch eine Buchführungspflicht über die
Einnahmen und Ausgaben. Dies unterfällt ebenfalls unter die
Geschäftsführungspflicht des Vorstands, § 27 III mit § 666 BGB
(Verpflichtung zur Auskunft und Rechenschaftslegung) sowie § 259 I BGB
(Inhalt und Form der Rechenschaftspflicht).
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Frage: Haftet ein bereits längere Zeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für zu seiner Amtszeit entstandene Steuerschulden persönlich? Antwort: Dies ist in der Tat insbesondere möglich, falls die Steuerschulden bei sorgfältiger Amtsführung seitens des inzwischen ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds nicht entstanden wären oder die Mittel zur Begleichung der Steuerschulden offensichtlich nicht zur Verfügung standen und auch später nicht zur Verfügung stehen würden, richtet sich aber nach dem Einzelfall. |
3.2.3. Steuerliche Aufzeichnungspflichten
Ein wegen seines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecks steuerbegünstigter Verein hat dem Finanzamt den Nachweis, dass
seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der
Steuerbegünstigung entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über
seine Einnahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 III AO).
Diese Steuerbefreiungen oder -begünstigungen sind für (rechtsfähige und
nicht rechtsfähige) Vereine vorgesehen, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
(steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen. Solche Vereine sind größtenteils
befreit von Körperschafts-, Gewerbe-, Erbschafts- sowie
Schenkungssteuer, Grund- und Grunderwerbssteuer.
Der Umsatzsteuer unterliegen sie, soweit nicht eine Befreiung besteht, mit einem ermäßigten Steuersatz.
Nach § 140 AO hat der Vorstand des Vereins neben der
Buchführungspflicht etc. (s.o.) (§ 27 III mit 666 u 259 I BGB) zugleich
auch diese für die Besteuerung zu erfüllen.
Zur Aufzeichnung steuerlich abziehbarer Zuwendungen (Spenden,
Mitgliedsbeiträge) und ihrer zweckentsprechenden Verwendung sowie
Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung ist der Verein
verpflichtet (§ 50 IV EstDV).
Wenn der Vorstand die Aufzeichnungspflicht vernachlässigt, kann das
Finanzamt dem Verein seine Gemeinnützigkeit entziehen und im Schätzwege
zur Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer veranlagen, was mitunter
höhere Steuerlast mit sich bringt.
Neben dem Verein haftet das ehrenamtliche Vorstandsmitglied in diesem
Falle für diese Steuernachforderungen mit seinem Privatvermögen (nach §
69 i.V.m. § 34 AO).
Empfehlung:
Die Steuergesetzgebung ist mittlerweile so umfangreich und komplex, wenn Sie hier nicht die notwendige Fachkenntnis besitzen (die wenigsten Vorstandsmitglieder sind zugleich Steuerberater und Rechtsanwälte), dann holen Sie sich Rat bei einem Fachmann.Lösung:
Eine fundierte Steuerberatung und wenn notwendig ein „Vereinsbesteuerungsgutachten“ über DATEV, steht unseren DEUTSCHES EHRENAMT e.V.-Mitgliedern zur Verfügung.
3.2.4. Andere öffentlich-rechtliche Pflichten
Neben den oben angeführten Aufgaben hat der Vorstand auch
öffentlich - rechtliche Pflichten für den Verein zu erfüllen. Er hat
dafür zu sorgen, dass die dem Verein auferlegten öffentlich –
rechtlichen Pflichten erfüllt werden. Dies gehört zu den Aufgaben des
Vorstands und somit auch zur Aufgabe jedes einzelnen Vorstandsmitglieds.
Zu den öffentlich-rechtlichen Pflichten gehören: die dem Verein
obliegenden (auch bei gemeinnützigem Zweck) steuerlichen Pflichten, §
34 I 1 AO:
- Der Vorstand hat gem. § 34 I 2 AO insb. dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Geldern des Vereins entrichtet werden.
- Ebenso gehört die Abführung der Arbeitnehmeranteils für Sozialversicherungsbeiträge hierzu.
Wenn der Vorstand solchen Pflichten nicht nachkommt, kann jedes
ehrenamtliche Vorstandsmitglied dafür mit seinem Privatvermögen haften,
wenn nach der Auszahlung der Löhne die notwendigen Mittel zur Zahlung
der Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung) nicht zur Verfügung stehen
(BFH Urteil vom 23. Juni 1999 – VII R 4/ 98, abgedruckt in BFH NV 1998,
1545 ff.).
Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Steueranspruch usw., § 37
AO) einschließlich Säumniszuschläge begründet § 69 AO eine Haftung des
Vorstands, der die ihm auferlegten Pflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt. Danach haftet auch der ehrenamtlich und
unentgeltlich tätige Vereinsvorsitzende (NJW 1998, 3374 (3375)). Wenn
der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, ist (grundsätzlich)
jedes Vorstandsmitglied verantwortlich (BGH 133, 370 (377)). Auch
können sich Vorstandsmitglieder nicht durch (schriftliche)
Aufgabenverteilung oder Übertragung auf andere Personen dieser
Pflichten und Verantwortlichkeit entledigen. Nur in absoluten Ausnahmen
Im Einzelfall eine Beschränkung der deliktischen, straf- und
haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit gegeben sein.
Aber:
Trotz einer möglichen Beschränkung verbleiben jedem Vorstandsmitglied
Überwachungspflichten (siehe oben 3.a.), die ihn zum Eingreifen
veranlassen müssen und auch verpflichten können, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben
nicht mehr gewährleistet ist.
Empfehlung:
Das persönliche finanzielle Haftungsrisiko der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten und gegenüber dem Verein sollte auf eine Versicherung verlagert werden. Denn diese Haftungsrisiken werden nicht durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt.Lösung:
Bei der DEUTSCHES EHRENAMT e.V.-Mitgliedschaft incl. Vereins-Schutzbrief ist der Verein und seine Vorstandsmitglieder umfangreich, einschliesslich der groben Fahrlässigkeit gegen finanzielle persönliche Haftungsrisiken abgesichert, incl. Rechtsschutz bei berechtigten oder unberechtigten Forderungen.3.3. Wer kontrolliert die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Geschäftsführung des Vereins?
Insgesamt besteht eine Kontrollpflicht eines jeden einzelnen ehrenamtlichen Vorstandsmitglieds bzgl. der Geschäftsführungstätigkeit. Jedes Mitglied hat für eine ordnungsgemäße Durchführung ohne Schädigung Dritter Sorge zutragen, da er ansonsten möglichen Haftungsansprüchen ausgesetzt ist.






