Möglichkeiten zur Absicherung

Hinweise zur Sicherheit im Verein

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WAS KANN ICH ALS VORSTANDSMITGLIED ZUR ABSICHERUNG TUN?

4.1. Welche Möglichkeiten der Risikobegrenzung gibt es?

Frage:
Kann die Haftung des Vorstandes in einer Vereinssatzung wirksam ausgeschlossen werden?
 
Antwort:
Ein vollständiger Haftungsausschluss wäre insgesamt, also auch bei einer Inregreßnahme wegen leichter Fahrlässigkeit, unwirksam (Par. 276 Abs.3 BGB i.V.m. dem Verbot zur geltungserhaltenden Reduktion bei subjektiven Rechten). Gleiches kann im Falle des Haftungsausschlusses für grobe fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen bei steuerbegünstigten Organisationen gelten.
Für alle anderen Fälle ist eine Haftungsbeschränkung in der Satzung hilfreich. Allerdings ist darauf zu achten, dass im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, eine Haftungsbeschränkung ohne Wirkung bleibt. Hier hilft dem Vorstandsmitglied ein satzungsgemäßer Freistellungsanspruch gegenüber seiner Organisation.

 

4.1.1. Beschränkt Ehrenamtlichkeit?
Häufig unterliegen ehrenamtliche Vorstandsmitglieder dem Irrtum, dass sie wegen ihrer unentgeltlichen Amtsführung eine Haftungserleichterung genießen. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch anders (BGH, Urteil vom 7.10.1963 – VII ZR 93/62, BB 1964 S. 100) und möchte nicht dem Verein diesbezügliche eine privilegierte Stellung gegenüber den Kapitalgesellschaften einräumen.

4.1.2. Beschränkung durch Aufteilung der Geschäftsaufgaben auf verschiedene Vorstandsmitglieder?
Nur wenn die Vorstandsmitglieder umfassend alle Geschäftsaufgaben sorgfältig mitkontrollieren, können sie sich ihrer Verantwortung entziehen und haften nicht. Hauptamtlich eingesetzte Geschäfts- oder Verwaltungsführer haben keinen Einfluß auf die Haftung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern und ändern daran nichts. Diese bleibt weiterhin bestehen.

4.2. Möglichkeiten der Risikominimierung

Frage:
Haben Sie einen Überblick was in den letzten Jahren im Verein gerade im Finanzbereich abgelaufen ist? Haben Sie als Vorstand Ihr Amt erst kürzlich übernommen? Hat der Kassier/Schatzmeister sein Amt erst vor kurzem angetreten?

Empfehlung/Lösung:
Als DEeV-Mitglied können sich Vorstandsmitglieder rückwirkend für 3 Jahre gegen finanzielle Risiken und Forderungen aus der Vergangenheit absichern.

 
4.2.1. Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit
In der Vereinssatzung könnte die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern reduziert werden, indem in die Satzung eine haftungsbegrenzende Vorschrift auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufgenommen würde. Damit würde das Vorstandsmitglied nicht bei leichter Fahrlässigkeit haften.

Allerdings werden damit nur Ansprüche des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder erfasst, nicht die Ansprüche Dritter. Bei Ansprüchen von Dritten hat das Vorstandsmitglied die Möglichkeit eines Freistellungsanspruchs gegen den Verein.

4.2.2. Die einzelnen Stufen der Fahrlässigkeit
Vorliegend möchten wir anhand kurzer Beispiele erläutern, was jeweils unter den rechtlichen Begriff der leichten, mittleren und groben Fahrlässigkeit fällt, da diese Begriffe zwar oft verwendet werden, der Rechtsunkundige sich hierunter jedoch nichts vorstellen kann.

4.2.2.1. Leichte Fahrlässigkeit

Hierunter sind die alltäglichen Fehler einzuordnen, die auch einem noch so vorsichtigen Menschen unterlaufen können.

Z.B. Man wirft aus Versehen etwas runter, weil man dagegen gestoßen ist.
 
4.2.2.2. Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders großem Maße verletzt worden ist und das unbeachtet geblieben ist, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten mu?ssen. Z.B. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 100 %, das Überfahren einer roten Ampel, Überholen bei unu?bersichtlichem Straßenverlauf, Rauchen im Bett unter Alkoholeinfluss oder bei Übermüdung.