HAFTUNG FÜR SPENDEN
Da
braut sich etwas für gemeinnützige Vereine zusammen, dass für die
Verantwortlichen zu einer untragbaren Belastung werden könnte. Glauben
heißt bekanntlich: Nicht wissen. Diese Erkenntnis muss sich auch bei
einem (vermeintlich) gemeinnützigen Verein breit gemacht haben, als die
sicher geglaubte Steuervergünstigung auf Grund Gemeinnützigkeit sich in
ein womöglich existenzgefährdendes Problem verwandelte. Aber der Reihe
nach.
Die vorläufig bis zur ersten
Körperschaftssteuer-Erklärung dem Verein zugestandene Gemeinnützigkeit
wurde nicht bestätigt. Und das hatte für den Verein weitreichende,
nicht erwartete Folgen. Nachdem die Finanzverwaltung festgestellt
hatte, dass dem Verein für die Jahre 1993 bis 1995 die zuvor
einstweilen zugestandene Gemeinnützigkeit tatsächlich nicht zukam,
stellte sich die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung der in
den Jahren 1993 bis 1995 vom Verein eingeworbenen und erhaltenen
Spenden. Es ergingen insofern Haftungsbescheide gegen den Verein nach §
10 b Abs. 4 Satz EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 9 Nr. 5 Satz 5
GewStG. Da Einsprüche gegen Steuerbescheide keine aufschiebende Wirkung
haben, galt es für den Verein, die Vollziehung der Haftungsbescheide
auszusetzen.
Nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 9 Abs. 3
Satz 2 KStG haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob
fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden ausstellt oder wer
veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu dem in der Spendenbestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Die Vorschrift
enthält zwei Haftungstatbestände, wonach zum einen der Aussteller für
eine unrichtige Bestätigung (Ausstellerhaftung, 1. Alternative) und zum
anderen der Veranlasser für die Fehlverwendung der Spende
(Veranlasserhaftung, 2. Alternative) haftet. Die
Haftungsinanspruchnahme steht im Ermessen des Finanzamts. Im Gegensatz
zur Ausstellerhaftung kommt es beim Veranlasser auf ein Verschulden
nicht an. Es handelt sich insoweit um einen Gefährdungstatbestand.
Liegt daher objektiv eine Fehlverwendung der Spende vor, ist die
Haftungssituation gegeben.
Die Haftung nach § 10 b Abs. 4 Satz
2, 2. Alternative EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative KStG
richtet sich zwar in erster Linie gegen die handelnde Person, doch
schließt dies die Haftung der Körperschaft nicht aus, wenn z.B ihre
Organe eine Fehlverwendung der Spenden veranlassen. Für eine Haftung
der Körperschaft sprechen Sinn und Zweck der Regelung, wonach der
Gesetzgeber das Steuerausfallrisiko vom Spender auf den
Spendenempfänger, regelmäßig die Körperschaft selbst, verlagern wollte.
Eine Fehlverwendung von Spenden ist gegeben, wenn der Spendenbetrag
nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck
verwendet wurde. Wenn aber bereits eine Fehlverwendung bei Einsatz der
Gelder für nicht gemeinnützige Zwecke einer steuerbegünstigten
Körperschaft vorliegt, gilt dies erst recht, wenn eine Spende von einer
Körperschaft verwendet wird, die im Verwendungszeitpunkt nicht
gemeinnützig ist. Der Spendeverwender trägt insoweit grundsätzlich das
Risiko der Nichtanerkennung bzw. Aberkennung der vorläufigen
Gemeinnützigkeit. Da der Spendenabzug voraussetzt, dass der
Spendenempfänger als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist und
die gesetzliche Regelung des § 10 b Abs. 4 EStG bzw. § 9 Abs. 3 KStG
lediglich zu einer Verlagerung des Steuerausfallrisikos auf dem
Empfänger führt, reicht es für die Haftung des Vereins aus, dass er in
den Jahren 1993 bis 1995 nicht als steuerbegünstigt anerkannt war.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Verein die zunächst bis
31.5.1997 zugestandene vorläufige Gemeinnützigkeit mit Bescheid vom
29.9.1997 nachträglich aberkannt wurde. Die vorläufige Bescheinigung
über die Gemeinnützigkeit, bei der die Voraussetzungen der
Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt
worden sind, stellt lediglich eine unverbindliche Auskunft ohne
Verwaltungsakteigenschaft dar. Ob die Körperschaft die Voraussetzungen
für die jeweilige Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit erfüllt, wird
erst im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und den
jeweiligen Veranlagungszeitraum entschieden. Ein Nichteingreifen des
Haftungstatbestandes in diesen Fällen würde das Steuerausfallrisiko auf
den Fiskus und damit auf die Allgemeinheit verlagern und so eine
weitere Spendenabzugsmöglichkeit eröffnen. Vereine, die bewusst ihre
Satzung so formulieren, dass sie die vorläufige Gemeinnützigkeit
erhalten, könnten bei Verlust des steuerbegünstigten Status zu Unrecht
steuerbegünstigte Spenden empfangen.
Treu und Glauben bzw.
Vertrauensschutz stehen einer Inanspruchnahme des Vereins nicht
entgegen, denn die Gemeinnützigkeit war vom Finanzamt nur vorläufig
bescheinigt worden. Im Freistellungsbescheid vom 21.3.1994 für 1990 bis
1992 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit einer endgültigen
Prüfung der Steuerfreiheit (für den Zeitraum nach 1992) nicht
vorgegriffen wird und die vorläufige Freistellung keinen Verwaltungsakt
darstellt. Der Verein musste daher jedenfalls mit einer Überprüfung der
tatsächlichen Geschäftsführung rechnen.
Zweifel hatte das
Finanzgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides
über Gewerbesteuer. In den Jahren 1993 bis 1995 hatte der Verein von
verschiedenen Gewerbetreibenden Spenden in Höhe von 48.000 DM erhalten,
so dass der Haftungsbetrag für Gewerbesteuer 4.800 Mark (10 Prozent)
beträgt. Die Haftungsschuld fließt der Gemeinde zu, in der Verein
seinen Sitz hat.
Die Vollziehung der angefochtenen
Haftungsbescheide war, soweit ihre Vollziehung nicht ausgesetzt wurde,
auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
iVm Abs. 2 Satz 2 FinanzgerichtsoO (FGO) auszusetzen.
Eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen
Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem
Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige Rückzahlung
des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer
gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner
wirtschaftlichen Existenz führen würde.
Diese Voraussetzungen
waren nicht gegeben. Der Verein hatte nicht substantiiert dargestellt,
inwieweit die Begleichung der Haftungsschulden zu einer Überschuldung
und damit zu einem Insolvenzverfahren führen würde. Die Behauptung
allein dafür reicht nicht aus.
Finanzgericht München vom 22.3.2001 - 7 V 4469/00
Quelle: www.vid.sid.de