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Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

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Urteile des Gerichts

Für Sie wurden hier einige interessante Gerichtsurteile aufgeführt.

 

Gerichtsurteil

Spenden falsch verwendet

SPENDEN FALSCH VERWENDET - VORSTAND HAFTET PERSÖNLICH

Finanzgericht Köln vom 14.01.1998  6V6026/97

§ Spenden falsch verwendet – Vorstand haftet persönlich

In den Fällen des § 10 b Abs. 4 EStG stehen Verein und Vorstandsmitglieder grundsätzlich gleichrangig als Haftungsschuldner nebeneinander. Es besteht also Gesamtschuldnerschaft. Das heißt: Das Finanzamt kann sich einen, den es für solvent hält, aussuchen und bei ihm die gesamte Forderung geltend machen, ohne das näher begründen zu müssen. Dem betroffenen Vorstandsmitglied bleibt dann nur ein Ausgleichsanspruch gegen die anderen Vorstandskollegen und den Verein.

Gerichtsurteil

Steuerschulden

STEUERSCHULDEN

Bundesfinanzhof, Az: VII R 4/98

§ Steuerschulden des Vereins... (14.05.2003)

…gehen auf die Kappe des Vereinsvorsitzenden als gesetzliche Vertreter des Vereins, auch wenn dieser in ehrenamtlicher Funktion tätig ist. Laut Auskunft von Experten haftet der Vorsitzende für mögliche Steuerschulden des Vereins und muss gegebenenfalls sogar mit seinem Privatvermögen für den Verein einstehen. Die Experten weisen darauf hin, dass der Vereinsvorsitzende auch haftet, wenn die Verwaltungsangelegenheiten an ein anderes Mitglied oder andere Dienstleister abgegeben wurden, denn er unterliegt einer speziellen Überwachungspflicht. Dazu gehören eben auch die Verwaltungs- und Steuerangelegenheiten des Vereins. Experten raten jedem Vereinsvorsitzenden daher dringend zur Überprüfung der steuerlichen Situation des Vereins – notfalls mit Unterstützung eines externen Fachmanns – sowie zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Gerichtsurteil

Ehrenamt & Haftung

EHRENAMT & HAFTUNG

§ Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.06.1998

Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins, haftet für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nach den selben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH. In diesem Urteil wird darauf hingewiesen, dass Ehrenamtlichkeit nicht zu einem Haftungsausschluss im Falle einer Pflichtverletzung führt.

Gerichtsurteil

Jugendschutz-Verstoß

JUGENDSCHUTZ-VERSTOß

Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (OLG) Memmingen, 19.10.2004

§ Vereinschef haftet für Jugendschutz-Verstoß

Bußgeld verhängt: Jugendliche nach 24 Uhr auf Fest erwischt.
Das OLG lastete dem Vereinschef einen fahrlässigen Verstoß an.

Gerichtsurteil

Haftung alpiner Sportverein

HAFTUNG ALPINER SPORTVEREINE

§§ 31 und 278 BGB

Haftung von alpinen Sportvereinen (12.05.2004)

Unfälle im Berg- und Klettersport sind, gemessen an der hohen Zahl der aktiven Sportler, nicht besonders häufig, haben jedoch oft besonders schwere Folgen. Bei geführten Bergtouren eines Vereins beispielsweise übernimmt der Tourenleiter während der Tour echte Führungsverantwortung. Er trifft strategische Entscheidungen zu Routenwahl und Sicherungstaktik. Wenn ein Mitglied bei einer vom Verein veranstalteten Bergtour geschädigt wird, kommt daher auch eine Haftung des Vereins für das Verhalten seiner Organe und sonstigen Hilfspersonen in Betracht.

Gerichtsurteil

Feiern im Vereinsheim

FEIERN IM VEREINSHEIM

§ Gefährliche Feiern im Vereinsheim (12.05.2004)

Vereinsheime von Sportvereinen werden oft auch für private Feiern genutzt – nicht nur von Mitgliedern des Vereins. Daher weisen Experten darauf hin, dass der Sportverein, dem die Lokalität gehört, einer Verkehrssicherungspflicht unterliegt. So haftet der Verein auch für Schäden, die entstehen, weil er dieser Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Er muss beispielsweise dafür sorgen, dass Gäste im oder am Vereinsheim nicht zu Fall kommen. Dazu gehört neben der Begehbarkeit der Wege und Stufen auch eine ausreichende Beleuchtung. Kommt jemand wegen einer nicht brennenden Lampe zu Fall und verletzt sich, haftet der Sportverein. Dies kann teuer werden, denn neben der Zahlung von Schmerzensgeld können Krankenhaus-, Behandlungs- und Heilkosten sowie Verdienstausfallsschäden auf den Sportverein zukommen.

Gerichtsurteil

Umlagen im Verein

UMLAGEN IM VEREIN

OLG München (Az. 3 U 4897/97)

§ Verein, Umlagen (10.04.1999)

Auch wenn die Mitgliedsbeiträge nicht reichen, soll auf das Sommerfest oder eine andere Veranstaltung nicht verzichtet werden. Also beschließt die Vereinsführung eine Umlage, zu tragen von allen Mitgliedern. Darf die Vereinsführung das? Nur wenn in der Vereinssatzung genau geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zweck und bis zu welcher Höhe eine solche Umlage möglich ist.

Gerichtsurteil

Pflichtverletzung

PFLICHTVERLETZUNG

§ 823 BGB und/oder § 27 BGB in Verbindung mit § 664 BGB

Vorstandsmitglieder können bei Pflichtverletzung für den finanziellen Schaden des Vereins persönlich in die Haftung genommen werden.

Gerichtsurteil

Haftung bei Steuerschulden

HAFTUNG DES VORSTANDES BEI STEUERSCHUKDEN DES VEREINS

Neuer BFH-Beschluss bestätigt persönliche Haftung des Vorstandes bei Steuerschulden des Vereins!

Durch den Beschluss vom 4. September 2002 stellte das BFH fest, dass ein vertretungsberechtigter Vereinsvorstand, z.B. 1. Vorsitzender, als Haftungsschuldner über einen Haftungsbescheid neben dem Verein als Steuerschuldner herangezogen werden kann. Und zwar dann wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 AO). In dem verhandelten Fall hatte ein Vorsitzender eines Vereins über fünf Jahre keine Steuererklärung abgegeben und somit auch keine Steuern gezahlt. Das Finanzamt reagierte zunächst mit einer Steuerschätzung, erließ später aber auf Grund von Steuerfahndungsmaßnahmen und einer Unsatzsteuersonderprüfung Bescheide für den betreffenden Zeitraum. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung stand somit gegen den Vorstand im Raum. Nach BFH-Auffassung haftet der Vorstand persönlich. Es gilt nicht die Festsetzungsfrist von zehn Jahren (gegenüber natürlichen Personen), sondern die von vier Jahren gegenüber nicht natürlichen Personen.

Gerichtsurteil

Lohnsteuerhaftung

LOHNSTUEREHAFTUNG EINES VEREINSVORSITZENDEN

Mit Urteil vom 19. März 1997, Aktenzeichen: IK 6521 /96, bestätigt das Finanzgericht Münster die bisherige Verwaltungspraxis der Finanzbehörden und die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins für die vom Verein anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer haftet, und zwar auch dann, wenn er nur ehrenamtlich tätig ist.

Dies gilt auch dann, wenn er eine Dienstleistungsgesellschaft (z.B. Steuerberatungsbüro, Wirtschaftsprüfungsbüro) mit dem Personalberechnungswesen betraut hat. Im vorliegenden Fall hatte der 1. Vorsitzende eines Vereins eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erledigung der Personalabrechnungen einschließlich der Lohnsteueranmeldung beauftragt und sich im folgenden in keiner Weise mehr um die Lohnabrechnungen auch nicht stichprobenartig gekümmert. Das beauftragte Steuerberatungsbüro hatte entgegen der Beauftragung für den Zeitraum April bis Dezember 1993 keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Die für den Zeitraum Oktober 1995 bis März 1996 angemeldete Lohnsteuer wurde nicht abgeführt. Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung, dass der 1, Vorsitzende sich nicht alleine auf die Beauftragung des Steuerberatungsbüros hätte verlassen dürfen, vielmehr hätte er durch regelmäßige Kontrollen die Arbeitserledigung nachprüfen müssen. In diesem Unterlassen liegt auch unter Berücksichtigung der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit des 1. Vorsitzenden ein den subjektiven Haftungsbestand erfüllendes grobes Verschulden.

Der 1. Vorsitzende kann sich auch nicht darauf berufen, dass aufgrund einer internen Geschäftsverteilung im Verein nicht er, sondern ein anderes Vorstandsmitglied für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig gewesen sei. Eine derartige Vereinbarung hätte zum einen auf jeden Fall schriftlich erfolgen müssen, zum anderen aber hätte der 1. Vorsitzende spätestens ab dem Zeitpunkt, wo Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der von ihm beauftragte zuständige gesetzliche Vertreter seinen Pflichten nicht immer nachkommt, eingreifen müssen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass ein ähnlich strenger Haftungsmaßstab von den Finanzbehörden und den Finanzgerichten auch bei der Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer angelegt wird.

Gerichtsurteil

Liquiditätsengpässe

GRENZEN DER HAFTUNG EINES VEREINSVORSITZENDEN

Manche Urteile in Sachen Haftung von Vereinsvorständen wegen nicht abgeführter Lohnsteuer zeugen von bemerkenswerter Strenge. Der Bundesfinanzhof sieht den persönlichen Haftungstatbestand bereits verwirklicht, wenn ein Vereinsvorstand die Lohnsteuer der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig abführt. Sie wollen die Haftungsgrundsätze auch auf jene Fälle angewendet wissen, in denen der Vorstand von den Steuerrückständen nichts wusste, weil er sein Amt bereits niedergelegt hatte, die Position aber noch kommissarisch weiter ausübte.
Die Richter verlangten konsequent, dass in den Fällen, in denen, aus welchen Gründen auch immer, die Liquidität zur vollständigen Zahlung der Löhne, Steuern und Abgaben nicht ausreicht, die Lohnzahlungen nur gekürzt vorgenommen werden dürfe. Dabei müssen die gekürzten Beträge gesondert für die Steuer- und Beitragszahlungen bereitgehalten werden. Vertraut der Vorstand darauf, dass er zum Fälligkeitszeitpunkt aus anderen Quellen Mittel zur Verfügung haben wird, um die Ausgaben zu begleichen, fällt die Nichtreallsierung dieser Erwartung allein in seine Risikosphäre.

Die Richter hatten vor allem daran Anstoß genommen, dass über mehrere Monate hinweg die Steuern und Abgaben rückständig geblieben waren, obwohl die Lohnzahlungen in voller Höhe erfolgt waren. Daraus folgerten die Richter, dass zumindest zeitweilig ausreichend Mittel vorhanden gewesen waren, um die rückständigen Steuern zu tilgen. Da dies nicht geschehen war, nahmen die Richter sogar Vorsatz der Verantwortlichen an. Das führte zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung, die nicht nur Lohnsteuer, Kirchensteuer, und Solidaritätszuschlag umfasste, sondern auch Verspätungs- und Versäumniszuschläge einschloss, Ausnahmen von dieser harten Linie will der Bundesrinanzhof nur dann in Erwägung ziehen, wenn unvorhergesehene Liquiditätsschwierigkeiten zwischen Auszahlung der Löhne und Abführung der Lohnsteuer auftreten.

 

Gerichtsurteil

Vorstand als Vertretungsorgan

IN PROZESSEN DES VEREINS NIMMT VORSTAND DIE PARTEIROLLE EIN.

In Prozessen des Vereins nimmt der Vorstand als Vertretungsorgan die Parteirolle ein. Er kann daher nicht als Zeuge vernommen werden, sondern nur als Partei nach den §§ 445 ff. ZPO. Beim mehrgliedrigen Vorstand bestimmt das Gericht, ob es alle oder nur einzelne Vorstandsmitglieder vernehmen will. Wird nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gern. § 30 Abs. 1 0WiG gegen den Verein eine Geldbuße festgesetzt, wird er in dem sich dann anschließenden gerichtlichen Verfahren durch den Vorstand vertreten. Wird gegen den Verein die Zwangsvollstreckung (Eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO) betrieben oder ist der Verein zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden (siehe §§ 889 ff. ZPO), muß der Vorstand als Vertretungsorgan die eidesstattliche Versicherung abgeben. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand müssen so viele Vorstandsmitglieder mitwirken, wie nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 243 m.w.N.).

Gerichtsurteil

Haftung für Spenden

HAFTUNG FÜR SPENDEN

Da braut sich etwas für gemeinnützige Vereine zusammen, dass für die Verantwortlichen zu einer untragbaren Belastung werden könnte. Glauben heißt bekanntlich: Nicht wissen. Diese Erkenntnis muss sich auch bei einem (vermeintlich) gemeinnützigen Verein breit gemacht haben, als die sicher geglaubte Steuervergünstigung auf Grund Gemeinnützigkeit sich in ein womöglich existenzgefährdendes Problem verwandelte. Aber der Reihe nach.

Die vorläufig bis zur ersten Körperschaftssteuer-Erklärung dem Verein zugestandene Gemeinnützigkeit wurde nicht bestätigt. Und das hatte für den Verein weitreichende, nicht erwartete Folgen. Nachdem die Finanzverwaltung festgestellt hatte, dass dem Verein für die Jahre 1993 bis 1995 die zuvor einstweilen zugestandene Gemeinnützigkeit tatsächlich nicht zukam, stellte sich die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung der in den Jahren 1993 bis 1995 vom Verein eingeworbenen und erhaltenen Spenden. Es ergingen insofern Haftungsbescheide gegen den Verein nach § 10 b Abs. 4 Satz EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG. Da Einsprüche gegen Steuerbescheide keine aufschiebende Wirkung haben, galt es für den Verein, die Vollziehung der Haftungsbescheide auszusetzen.

Nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Die Vorschrift enthält zwei Haftungstatbestände, wonach zum einen der Aussteller für eine unrichtige Bestätigung (Ausstellerhaftung, 1. Alternative) und zum anderen der Veranlasser für die Fehlverwendung der Spende (Veranlasserhaftung, 2. Alternative) haftet. Die Haftungsinanspruchnahme steht im Ermessen des Finanzamts. Im Gegensatz zur Ausstellerhaftung kommt es beim Veranlasser auf ein Verschulden nicht an. Es handelt sich insoweit um einen Gefährdungstatbestand. Liegt daher objektiv eine Fehlverwendung der Spende vor, ist die Haftungssituation gegeben.

Die Haftung nach § 10 b Abs. 4 Satz 2, 2. Alternative EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative KStG richtet sich zwar in erster Linie gegen die handelnde Person, doch schließt dies die Haftung der Körperschaft nicht aus, wenn z.B ihre Organe eine Fehlverwendung der Spenden veranlassen. Für eine Haftung der Körperschaft sprechen Sinn und Zweck der Regelung, wonach der Gesetzgeber das Steuerausfallrisiko vom Spender auf den Spendenempfänger, regelmäßig die Körperschaft selbst, verlagern wollte.

Eine Fehlverwendung von Spenden ist gegeben, wenn der Spendenbetrag nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet wurde. Wenn aber bereits eine Fehlverwendung bei Einsatz der Gelder für nicht gemeinnützige Zwecke einer steuerbegünstigten Körperschaft vorliegt, gilt dies erst recht, wenn eine Spende von einer Körperschaft verwendet wird, die im Verwendungszeitpunkt nicht gemeinnützig ist. Der Spendeverwender trägt insoweit grundsätzlich das Risiko der Nichtanerkennung bzw. Aberkennung der vorläufigen Gemeinnützigkeit. Da der Spendenabzug voraussetzt, dass der Spendenempfänger als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist und die gesetzliche Regelung des § 10 b Abs. 4 EStG bzw. § 9 Abs. 3 KStG lediglich zu einer Verlagerung des Steuerausfallrisikos auf dem Empfänger führt, reicht es für die Haftung des Vereins aus, dass er in den Jahren 1993 bis 1995 nicht als steuerbegünstigt anerkannt war.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Verein die zunächst bis 31.5.1997 zugestandene vorläufige Gemeinnützigkeit mit Bescheid vom 29.9.1997 nachträglich aberkannt wurde. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit, bei der die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind, stellt lediglich eine unverbindliche Auskunft ohne Verwaltungsakteigenschaft dar. Ob die Körperschaft die Voraussetzungen für die jeweilige Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit erfüllt, wird erst im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Veranlagungszeitraum entschieden. Ein Nichteingreifen des Haftungstatbestandes in diesen Fällen würde das Steuerausfallrisiko auf den Fiskus und damit auf die Allgemeinheit verlagern und so eine weitere Spendenabzugsmöglichkeit eröffnen. Vereine, die bewusst ihre Satzung so formulieren, dass sie die vorläufige Gemeinnützigkeit erhalten, könnten bei Verlust des steuerbegünstigten Status zu Unrecht steuerbegünstigte Spenden empfangen.

Treu und Glauben bzw. Vertrauensschutz stehen einer Inanspruchnahme des Vereins nicht entgegen, denn die Gemeinnützigkeit war vom Finanzamt nur vorläufig bescheinigt worden. Im Freistellungsbescheid vom 21.3.1994 für 1990 bis 1992 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit einer endgültigen Prüfung der Steuerfreiheit (für den Zeitraum nach 1992) nicht vorgegriffen wird und die vorläufige Freistellung keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Verein musste daher jedenfalls mit einer Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung rechnen.

Zweifel hatte das Finanzgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides über Gewerbesteuer. In den Jahren 1993 bis 1995 hatte der Verein von verschiedenen Gewerbetreibenden Spenden in Höhe von 48.000 DM erhalten, so dass der Haftungsbetrag für Gewerbesteuer 4.800 Mark (10 Prozent) beträgt. Die Haftungsschuld fließt der Gemeinde zu, in der Verein seinen Sitz hat.

Die Vollziehung der angefochtenen Haftungsbescheide war, soweit ihre Vollziehung nicht ausgesetzt wurde, auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 iVm Abs. 2 Satz 2 FinanzgerichtsoO (FGO) auszusetzen.

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde.

Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Der Verein hatte nicht substantiiert dargestellt, inwieweit die Begleichung der Haftungsschulden zu einer Überschuldung und damit zu einem Insolvenzverfahren führen würde. Die Behauptung allein dafür reicht nicht aus.

Finanzgericht München vom 22.3.2001 - 7 V 4469/00

Quelle:  www.vid.sid.de

Gerichtsurteil

Verlust der Gemeinnützigkeit

VERLUST DER GEMEINNÜTZIGKEIT EINES VEREINS

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verliert ein Verein, der hilfsbedürftige Menschen unterstützen will und sich durch Spenden finanziert, die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, wenn seine Aufwendungen für die Verwaltung oder die Spendenwerbung unangemessen hoch sind.

Im konkreten Fall überstiegen die Kosten für Spendenwerbung und Verwaltung 50 % der Einnahmen aus den Geldspenden.

Beschluss des BFH vom 23.09.1998; I B 82/98

Quelle:  www.rechtsanwalt.com

Gerichtsurteil

Unfall auf Hüpfkissen

UNFALL AUF "HÜPFKISSEN"

Stellt ein Verein anlässlich einer Jubiläumsfeier auf einer Wiese des Vereinsgeländes ein ca. 2 x 2 Meter großes und 0,8 Meter hohes Hüpfkissen für Kinder auf einer Wiese auf, erfordert es die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, dass das Turngerät mit Matten oder ähnlichem umrandet wird. Trifft der Verein keine derartigen Maßnahmen, haftet er für den Schaden, den ein Kind durch einen Sturz von dem Hüpfkissen erleidet (hier Armbruch). Allerdings muss sich das Kind möglicherweise ein Mitverschulden des anwesenden Elternteils anrechnen lassen, wenn dieser den Sturz seines Kindes durch ein gleichzeitiges Mitbenutzen des Hüpfkissens mitverursacht hat.

Urteil des AG Nordhorn vom 19.10.2000; Az.: 3 C 1053/00

Quelle:  www.rechtsanwalt.com

Gerichtsurteil

Unzulässige Mitgliederversammlung

UNZULÄSSIGE MITGLIEDERVERSAMMLUNG WÄHREND FERIENZEIT

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung eines 88 Mitglieder umfassenden Vereins, in der grundlegende Beschlüsse, auch zur Abwahl des Vorstands, anstehen, für einen Termin in der Hauptferienzeit, ist jedenfalls dann nicht verkehrsüblich und damit unangemessen, wenn nach

vorheriger schriftlicher Erklärung des ersten Vorstandsvorsitzenden der Verein grundsätzlich keine Mitgliederversammlungen in den Schulferien abhält und kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Ein Fall besonderer Dringlichkeit, der eine Einladung zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen könnte, liegt nicht allein deshalb vor, weil der Vorstand offensichtlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung durch hierzu gerichtlich ermächtigte Vereinsmitglieder zuvorkommen will.

Die in der zu einem nicht angemessenen Termin einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, weil die unzumutbare Erschwerung der Teilnahme praktisch einer fehlenden Einladung gleichzusetzen ist, sofern nicht feststeht, dass die Beschlüsse auch bei einer ordnungsgemäßen Einladung gleich lautend gefasst worden wären.

Beschluss des BayObLG vom 16.07.2004
3Z BR 100/04
ZAP EN-Nr. 239/2005

Quelle:  www.rechtsanwalt.com

Gerichtsurteil

Haftung Vereinssteuern

VORSITZENDER HAFTET FÜR VEREINSSTEUERN

Ein eingetragener Verein betrieb ein Altenheim. Die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der Erledigung steuerlicher Angelegenheiten übertrug der Verein einer Dienstleistungs-GmbH. Der zweite Vorsitzende des Vereins war zugleich Geschäftsführer des Dienstleistungsunternehmens. Als der Verein in Konkurs ging, nahm das Finanzamt den Vereinsvorsitzenden auf Zahlung nicht abgeführter Lohnsteuer persönlich in Anspruch.

Der Bundesfinanzhof bejahte ebenfalls die persönliche Haftung des Vereinsvorsitzenden. Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vereinsvorsitzender haftet für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins wie die Abführung der Lohn- und Umsatzsteuer nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH. Die Übertragung der steuerlichen Angelegenheiten auf eine dritte Person (hier zweiter Vorsitzender als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH) ändert hieran nichts. Der Vereinsvorsitzende hätte durch entsprechende Kontrollmaßnahmen die Begleichung der Steuerschulden des Vereins überwachen müssen.

Urteil des BFH vom 23.06.1998, VII R 4/98. RdW Heft 19/1998, Seite IV

Quelle:  www.rechtsanwalt.com