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Hier finden Sie alle bisher erschienenen Presseartikel in chronologischer Reihenfolge.

 

Presseartikel

Pressemitteilung: Alle Jahre wieder

Veranstaltungen zur Weihnachtszeit brauchen Extra-Versicherungsschutz

 

München, 18.11.2011 Pünktlich zum ersten Adventswochenende schießen Weihnachtsmärkte wie Pilze aus dem Boden. Auch wenn so mancher sich vom milden November hat täuschen lassen – Weihnachten steht vor der Tür. Dementsprechend laufen jetzt auch bei Vereinen die Aktivitäten für Festivitäten in der Vorweihnachtszeit auf Hochtouren. Da solche Veranstaltungen im Allgemeinen nicht den satzungsgemäßen Tätigkeiten eines Vereins entsprechen, sind Zusatz-Versicherungen notwendig, wie der Verein Deutsches Ehrenamt e.V. ausführt. „Nikolausfeiern oder Adventsbasare sind keine satzungsgemäßen Tätigkeiten im Verein, deshalb lohnt es sich den Versicherungsschutz zu überprüfen,“ rät Hans Hachinger, Vorstand DEUTSCHES EHRENAMT e.V.. 

 

Veranstaltungshaftpflicht und GEMA Gebühren vorab klären

Für Vereine und gemeinnützige Organisationen sind Weihnachtstombolas oder Stände auf  Weihnachtsmärkten eine beliebte Möglichkeit, Geld in die Vereinskasse zu spülen. Allerdings sind bei diesen Veranstaltungen, zu denen auch Nicht-Vereinsmitglieder Zugang haben, Sach- oder Personenschäden nicht auszuschließen. Damit nicht letztendlich der Vorstand mit seinem Privatvermögen in der Haftung steht, sollte jeder Verein sich durch Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht absichern. Ist eine musikalische Umrahmung der Veranstaltung geplant, können auch GEMA Gebühren fällig werden. Hier gilt es sich im Vorfeld zu erkundigen, um kostenintensive Nachforderungen zu vermeiden. Dazu bietet das DEUTSCHE EHRENAMT auf seiner Website wichtige Informationen und weiterführende Links an.

 

Wer sich nur einmal um den richtigen Versicherungsschutz kümmern will, ist mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTES auf der sicheren Seite. Egal welche Aktionen ein Verein zur Weihnachtszeit plant – die jeweilige Versicherung ist darin bereits enthalten. Eine Mitgliedschaft im Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. beinhaltet nicht nur den Vereins-Schutzbrief, sondern jederzeit rechtsichere Beratung durch Experten sowie Überprüfung der Satzung oder Tipps zur Vereinsführung.



Pressekontakt:
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.

Briennerstr. 9, 80333 München
Tel. 089/29097-113, www.deutsches-ehrenamt.com
Kontakt: Rosemarie Nöhbauer
r.noehbauer@deutsches-ehrenamt.com

Presseartikel

Pressemitteilung: Schutz des Vereinsnamens und Benutzung Marken Dritter

Dr. Martin Gebhardt, Rechtsanwalt und Partner der renommierten Wirtschaftskanzlei ZIRNGBIBL LANGWIESER, München zum Thema „Schutz des Vereinsnamens und Benutzung Marken Drittter“.

Frage: Warum ist es wichtig, den Namen des Vereins zu schützen?

Antwort: Zwar ist der Namensschutz bei Unternehmen im geschäftlichen Verkehr wesentlich wichtiger, doch kann er auch bei Vereinen von erheblicher Bedeutung sein. Nicht selten treten Vereine mit wirtschaftlichen Leistungen auf dem Markt auf, z. B. werden Seminare angeboten oder Veranstaltungen organisiert. Da ist es natürlich vorteilhaft, wenn der Verein über einen Namensschutz verfügt, der es anderen Vereinen verbietet, seinen Namen zu verwenden.

Nicht selten wollen andere Vereine von einem Verein mit hohem Bekanntheitsgrad von dessen Renommee profitieren. Auch hier ist es von Vorteil, wenn der Vereinsname geschützt ist und so anderen Organisationen die Verwendung des Vereinsnamens untersagt werden kann.

Frage: Wie ist denn der Vereinsname überhaupt geschützt?

Antwort: Grundsätzlich bestehen der Namensschutz, der Schutz durch das Vereinsregister und der markenrechtliche Schutz nebeneinander.

Frage: Was bedeutet Namensschutz?

Antwort: Der Name einer Person und einer juristischen Person, wie z. B. eines eingetragen oder nicht rechtsfähigen Vereines, sind durch das Namensrecht in § 12 BGB geschützt. Verletzt eine andere Organisation die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers, indem der gleiche Name gebraucht wird, kann von dem Nichtberechtigten unter anderem die Unterlassung der Namensverwendung verlangt werden.

Frage: Was versteht man unter dem Schutz durch das Vereinsregister?

Antwort: Der Vereinsname ist auch vereinsrechtlich nach § 57 Abs. 2 BGB geschützt. Dieser Schutz durch das Vereinsregister ist jedoch örtlich auf das Gebiet des Registergerichts beschränkt. Der Name eines Vereins soll sich von den Namen der an demselben Ort bestehenden bereits eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Frage: Wie kann der Vereinsname als Marke geschützt werden und welche Vorteile hat dies?

Antwort: Der Vereinsname oder ein kennzeichnendes Logo des Vereins können durch eine Markenanmeldung als Marke registriert werden. Gegenüber dem vereinsrechtlichen Namensschutz besteht der Vorteil, dass die Marke im gesamten Bundesgebiet Schutz genießt und nicht nur auf den tatsächlichen örtlichen Wirkungskreis beschränkt ist. Im Vergleich zum Namensschutz nach § 12 BGB besteht Markenschutz nicht nur gegen die Verwendung des gleichen, sondern auch gegen die Verwendung ähnlicher Namensbezeichnungen.

Frage: Was ist bei einer Markenanmeldung zu beachten?

Antwort: Es sollten nur solche Zeichen als Marke angemeldet werden, die nur eine direkte oder indirekte inhaltliche Aussage über das Leistungsangebot beinhalten. Beschreibende Begriffe sind in der Regel nicht schutzfähig und dürfen grundsätzlich von jedermann frei verwendet werden. Zudem können geografische Herkunftsangaben, wie z. B. Ortsnamen, nicht von einem Verein als Marke geschützt werden. Es muss Dritten, wie z. B. anderen Vereinen und Organisationen, ohne Weiteres möglich sein, den Ortsnamen, an dem der Verein tätig ist, zu verwenden.

Vor einer Markenanmeldung sollte außerdem geprüft werden, ob ältere Markenrechte einer Eintragung entgegenstehen. Eine sorgfältige Recherche älterer Kennzeichen ist dabei Voraussetzung für eine „sichere“ Marke. Durch die Recherche kann auch festgestellt werden, ob der eigene Name - unabsichtlich - Rechte Dritter verletzt. Kann der Vereinsname als Marke geschützt werden, sollte sich ohne Verzögerung die Markenanmeldung anschließen.

Frage: Was muss nach erfolgter Anmeldung des Vereinsnamens als Marke beachten werden?

Antwort: Grundsätzlich drohen Marken wertlos zu werden, wenn sie nach ihrer Eintragung nicht überwacht und durchgesetzt werden. Zur Überwachung gehört insbesondere die kontinuierliche Überprüfung der betroffenen Register auf identische oder ähnliche Anmeldungen.

Der Markenschutz besteht theoretisch zeitlich unbeschränkt. Marken können durch Verlängerung der Eintragung eine neue Schutzdauer von weiteren 10 Jahren erlangen.

Frage: Was muss ich bei der Benutzung fremder Marken beachten?

Antwort: Der Inhaber einer fremden Marke kann die kennzeichenmäßige Benutzung durch den Verein untersagen, wenn keine Zustimmung erteilt worden ist. Hierfür haftet in der Regel auch der Vorstand persönlich. Zwar besteht der Markenschutz generell nur gegenüber im geschäftlichen Verkehr vorgenommenen Handlungen. Allerdings wird von der Rechtsprechung der Begriff „geschäftlicher Verkehr“ weit verstanden.

Die Handlung muss der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig sind. Vereins- und Verbandstätigkeit mit ausschließlicher ideeller Zielsetzung ist grundsätzlich dem Markenschutz entzogen, d. h. ein Inhaber einer Marke kann die Benutzung der Marke nicht verbieten. Allerdings liegt dann eine Handlung im geschäftlichen Verkehr vor, soweit der Verein Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden oder bei kommerzieller Tätigkeit von Vereinen.

Frage: Wie reagiere ich, wenn ich eine Abmahnung von einem Markeninhaber erhalten habe?

Antwort: Die Abmahnung stellt ein legitimes Mittel dar, um einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung eines Rechts, wie z. B. einer Markenverletzung, außergerichtlich durchzusetzen. In der Regel ist eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird häufig bereits im Abmahnschreiben die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Oftmals wird der Vereinsvorstand hier persönlich in die Haftung genommen. Zur Beantwortung sollte auf jeden Fall sachkundiger Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Das Schreiben zu ignorieren ist nicht zu empfehlen!

Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft
Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht und IT-Recht

Büro München:                           Büro Berlin:
Jan F. Krekel, LL.M.                    Dr. Andreas Zumschlinge
Dr. Martin Gebhardt                    Dr. Kai Zapfe
Dr. Andreas Strenkert, M.Jur.
Sarah Gunter, LL.M.                    
Katharina Zabl, LL.M.

Presseartikel

Pressemitteilung: Informationen zur Abmahnung

Abmahnung eines Vereins oder seines Vorstandes wegen Urheberrechtsverletzung im Internet

Katharina Zabl, LL.M., Rechtsanwältin bei der renommierten Wirtschaftskanzlei ZIRNGIBL LANGWIESER, München, zum Thema „Abmahnung eines Vereins oder eines Vorstandes wegen Urheberrechtsverletzung im Internet“:

Häufig wird im Internet systematisch nach Urheberrechtsverletzungen gesucht. Wird dabei ein z.B. ein unerlaubt verwendeter Stadtplanausschnitt gefunden oder ein illegaler Musikdownload festgestellt, kann schnell eine Abmahnung im Briefkasten liegen. Auch ein Verein oder sein Vorstand persönlich kann Adressat einer solchen Abmahnung sein.

1. Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung stellt ein Mittel dar, um auf eine Rechtsverletzung hinzuweisen und die sich ergebenden Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. In der Regel ist eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit wird dem Verletzer die Möglichkeit gegeben, den Verletzten klaglos zu stellen.

2. Welchen Inhalt hat eine Abmahnung?

In der Regel besteht eine Abmahnung aus:

  • dem Vorwurf eines Rechtsverstoßes unter Schilderung des Sachverhaltes und einer zumindest kurzen rechtlichen Würdigung,
  • einer Aufforderung dieses Verhalten künftig zu unterlassen,
  • einer beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen,
  • einer Aufforderung zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten und
  • teilweise auch die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, wie z.B. Schadensersatzansprüche.


Gewöhnlich enthält die Abmahnung eine sehr kurze Fristsetzung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung der Ansprüche, falls die Frist erfolglos verstreicht. Grund hierfür ist, dass eine einstweilige Verfügung nur innerhalb eines recht kurzen Zeitraumes (in der Regel innerhalb eines Monats) nach Kenntnis vom Rechtsverstoß bei Gericht erwirkt werden kann.

Da eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, muss unbedingt auch eine Abmahnung per E-Mail oder Telefon ernst genommen werden.

3. Gegen wen richtet sich die Abmahnung?

Die Abmahnung kann sich gegen den Verein selbst richten, der als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ein Handeln des Vorstandes wird ihm dabei zugerechnet. Dies gilt auch bei einem nicht rechtsfähigen Verein.

Die Abmahnung kann sich aber nach dem Prinzip der Eigenhaftung des Repräsentanten auch gegen den Vorstand richten, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder veranlasst hat oder die Rechtsverletzung eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat. Dabei ist unerheblich, ob der Verein selbst erfolgreich in Anspruch genommen wurde. Eine Unterlassungserklärung kann sowohl von dem Verein und zusätzlich auch von dem Vorstand persönlich gefordert werden. Die persönliche Verantwortlichkeit des Vorstandes besteht unabhängig von einer Verurteilung oder Unterlassungserklärung des Vereins und umgekehrt.

4. Wann ist eine Abmahnung berechtigt?

Ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist, hängt von vielen Umständen ab. Offensichtlich unberechtigte Abmahnungen sind sehr selten. Die geltend gemachten Ansprüche sind daher im Detail zu prüfen. Eine Abmahnung sollte daher unbedingt von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

5. Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?

Der Abgemahnte hat grundsätzlich vier Möglichkeiten auf die Abmahnung zu reagieren:

  • uneingeschränkte Abgabe der in der Abmahnung enthaltene vorformulierte Unterlassungserklärung,
  • Abgabe einer Unterlassungserklärung in modifizierter Form,
  • falls die Abmahnung unberechtigt ist, aktives Zurückweisen der Abmahnung sowie
  • Ignorieren des Abmahnschreibens (nicht zu empfehlen!)


Die im Einzelfall zu empfehlende Reaktionsmöglichkeit sollte aber selbst bei berechtigter Abmahnung nicht ohne Abstimmung mit einem Rechtsanwalt gewählt werden. So ist die vorformulierten Unterlassungserklärung oft zu weit und kann unter Umständen so gar nicht erfüllt werden. Die Unterlassungserklärung kann auch ohne Anerkennung der Anwaltskosten abgeben werden.

Eine Reaktion sollte aber unbedingt, unabhängig von der Berechtigung der Abmahnung, innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist erfolgen. Falls die Abmahnung ignoriert wird, besteht die Gefahr, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt und damit weiterer Zeit- und Kostenaufwand für den Verein bzw. den Vorstand entsteht.

Bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist besonders sorgfältig zu prüfen, dass dem Abmahnenden die Möglichkeit genommen wird, doch noch eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Zudem könnte überlegt werden, ob bei den zuständigen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegt wird, sofern Anhaltspunkte bestehen, dass der Abmahnende eine einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragen wird. Nur mit einer Schutzschrift hat der Abgemahnte die Möglichkeit seine Sicht darzustellen, da einstweilige Verfügungen in der Regel ohne eine mündliche Verhandlung und zunächst ohne rechtliches Gehör des Abgemahnten ergehen.

Sofern es sich um einen Fall einer unberechtigten Abmahnung handelt, kann der Abgemahnte im Wege einer negativen Feststellungsklage vom Gericht feststellen lassen, dass das beanstandete Verhalten keinen Rechtsverstoß darstellt. Unter Umständen kann eine unberechtigte Abmahnung auch eine Schadensersatzpflicht des Abmahnenden begründen.

6. Wie hoch ist der Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden?

Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Kostenerstattungsanspruch, der sich in der Regel auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten bezieht, abhängig von Gegenstandswert. Die Gerichte gehen schon bei einfach gelagerten Fällen schnell von einem Streitwert von über EUR 10.000,00 aus. So kommt schnell für die Kosten der Tätigkeit des gegnerischen Anwalts eine Summe von über EUR 1.000,00 zusammen, die im Falle einer berechtigten Abmahnung vom Verein bzw. dem Vorstand zu bezahlen sind.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn immer wieder wird der Gegenstandswert in der Abmahnung zu hoch angesetzt. Es ist daher stets auch bei einer berechtigten Abmahnung zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Kürzung des Kostenerstattungsanspruches besteht. Zudem zeigen die Erfahrungswerte, dass sich die Gegenseite auch oft mit einem geringeren als den in der Abmahnung geforderten Anwaltskostenersatz zufrieden gibt.

Das Team „Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und IT-Recht“ der Kanzlei Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft steht Vereinen und deren Vorständen im Falle einer Abmahnung gerne zur Verfügung:

Büro München:
Jan F. Krekel LL.M., Dr. Martin Gebhardt, Sarah Gunter, LL.M., Dr. Andreas Strenkert M. Jur., Katharina Zabl, LL.M.

Büro Berlin:
Dr. Andras Zumschlinge, Dr. Kai Zapfe

Presseartikel

Pressemitteilung: Vorstandstätigkeit im Verein braucht Versicherungsschutz Deutsches Ehrenamt e.V. gibt Tipps im EU Jahr der Freiwilligentätigkeit

Das EU Mottojahr 2011 ist der Freiwilligentätigkeit gewidmet. Bereits jetzt engagiert sich mehr als jeder dritte Europäer – auch mehr als jeder dritte Deutsche ab 14 Jahren – in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen. Wer eine verantwortliche Tätigkeit als Vorstand anstrebt, muss allerdings mehr beachten, als der Schüler, der eine Pfadfindergruppe leitet oder die Seniorin, die eine Hausaufgabenbetreuung übernimmt.
Der Verein Deutsches Ehrenamt e.V. hat darüber mit Dr. Hans-Jörg Krämer, Experte auf dem Gebiet der Vorstands- und Geschäftführerhaftung von der Kanzlei Zirngibl Langwieser in München gesprochen.

DE: Viele Menschen engagieren sich bereitwillig, zögern aber eine verantwortungsvolle Tätigkeit im Verein anzunehmen. Ist hier Vorsicht geboten?

Dr. Krämer: Gedanken sollte man sich auf alle Fälle machen, denn auch mit einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit sind gewisse Aufgaben verbunden, die rechtliche Folgen haben können. Dennoch können Sie als Vereinsvorstand aktiv werden, ohne unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt zu sein. Dafür gibt es drei gute Gründe:

Das Haftungsrisiko eines ehrenamtlich tätigen Vorstands ist durch die Gesetzesänderung 2009 wesentlich geringer geworden. Heute haftet er grundsätzlich nur noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz mit seinem Privatvermögen.
Jeder Vorstand, der pflichtbewusst handelt, seine Aufgaben ernst nimmt und sich fachlichen Rat holt, sobald er selbst kein Experte auf einem bestimmten Gebiet ist, wird seinen Verein erfolgreich führen und Haftungsrisiken vermeiden.
Nicht vergessen sollte man, dem richtigen Versicherungsschutz oberste Priorität einzuräumen. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten – entweder man entscheidet sich für einzelne Policen oder für ein Versicherungspaket, wie es vom Deutschen Ehrenamt angeboten wird.

DE: In der Praxis ist der Unterschied zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit nicht einfach - bleibt also dennoch ein Restrisiko für den Vorstand?

Dr. Krämer: Das kann man natürlich nicht ausschließen, da es sich gegebenenfalls immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der ein Richter einen gewissen Beurteilungsspielraum hat. Nicht zuletzt deshalb ist die richtige Versicherung für den Schutz des Vorstands wichtig.

DE:  Was gibt es hier von Vorstandsseite aus zu beachten, wenn ein Verein Fördergelder erhält?

Dr. Krämer: Fördergelder können ihre Tücken haben, da es sich hier oft um große Summen handelt. Durch die Hände eines Schatzmeisters können da leicht 500.000 Euro gehen. Wenn etwa ein Verein oder Verband von Bund, Stadt oder Land Gelder zur Durchführung einer Großveranstaltung erhält, muss der Vorstand unbedingt für die genaue Einhaltung der Förderbedingungen Sorge tragen. Fließen beispielsweise die Einnahmen aus einem im Rahmen der Veranstaltung durchgeführten Essens- und Getränkeverkauf nicht vollständig an den Verein zur Deckung der Kosten der Veranstaltung, sondern landen direkt oder indirekt bei einem oder mehreren Vereinsmitgliedern, dann ist das regelmäßig ein klarer Verstoß gegen die Förderrichtlinien. Und das kann im Nachhinein teuer werden. Insbesondere können in so einem Fall in der Regel die Fördergelder zurückgefordert werden.

DE: Die fünfte Jahreszeit – Karneval oder Fasching – ist gerade wieder im Gange und die meisten Vereine planen Veranstaltungen. Was muss der Vorstand hier berücksichtigen?

Dr.Krämer: Auch wenn es vielleicht unter ‚Kleinkram’ für den Vorstand fällt – er muss dafür sorgen, dass das vereinseigene Gelände verkehrssicher gemacht wird, z.B. im Winter muss natürlich geräumt und gestreut werden. Verletzt sich hier eine vereinsfremde Person, z.B. beim Besuch einer Faschingsveranstaltung, dann könnte sie oder ihre Krankenkasse gegenüber dem Verein Ansprüche geltend machen. Hat der Verein kein Geld, haftet der Vorstand möglicherweise mit seinem Privatvermögen. Aber gerade so ein Risiko ist durch entsprechende Policen absicherungsfähig.

DE: Also kann man engagierten Menschen, die im Vorstand eines Vereins aktiv werden möchten, uneingeschränkt dazu raten?

Dr. Krämer: Unbedingt, wenn die Person die Aufgaben des Vorstands ernst nimmt und sich erforderlichenfalls Rat bei Dritten holt. Niemand ist Steuerberater, Finanz- und Rechtsexperte, Personalchef, Veranstaltungsmanager sowie Versicherungsfachmann in einem. Aber jeder Verein ist in diesen Bereichen aktiv – egal ob Großveranstaltungen geplant werden oder Senioren zu Kaffe und Kuchen ins Vereinsheim eingeladen werden.

 

Dr. Krämer


Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. kümmert sich seit über zehn Jahren um die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Absicherung von ehrenamtlich engagierten Menschen. Die Mitgliedschaft bietet das Prüfsiegel ‚Schutz vor Haftungsrisiken’ und damit umfangreichen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken. Das Siegel steht für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Absicherung von Vereinsvorständen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Mitglieder können alle Vereine, Verbände, Stiftungen und Interessengemeinschaften werden und von den zahlreichen Leistungen wie Satzungsüberprüfungen, Veranstaltungs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung profitieren.


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Presseartikel

Pressemitteilung: Weihnachten im Verein

Weihnachten im Verein

Nicht satzungsgemäße Aktivitäten brauchen Extra-Versicherungsschutz
Wie jedes Jahr kommt Weihnachten schneller als gedacht. Auch in Vereinen und Verbänden laufen die Planungen auf Hochtouren – Adventsbasare, Nikolaus- und Weihnachtsfeiern sowie Benefiz-Veranstaltungen stehen auf dem Programm. Dies alles entspricht im Normalfall nicht dem eigentlichen Vereinszweck und verlangt deshalb nach einer Veranstaltungshaftpflicht. Wem das Versichern von Fall zu Fall zu kompliziert ist, der ist mit dem ‚Vereins-Schutzbrief’ vom DEUTSCHEN EHRENAMT e.V. auf der sicheren Seite. Auch die Stiftung Warentest verwies anlässlich der Prüfung der Absicherung ehrenamtlicher Helfer auf das Versicherungspaket des Vereins DEUTSCHES EHRENAMT e.V..

 

Adventszeit
Nikolaus- und Weihnachtsfeiern sind keine satzungsgemäßen Tätigkeiten im Verein, deshalb den Versicherungsschutz nicht vergessen. (Foto geralts/photoopia.com)

Nikolaus- und Weihnachtsfeiern sind keine satzungsgemäßen Tätigkeiten
Trotz aller Vorfreude auf die Weihnachtszeit sollten Vereinsvorstände berücksichtigen, dass die Durchführung von Veranstaltungen immer mit einem gewissen Schadensrisiko verbunden ist. Wo viele Personen in geselliger Stimmung zusammen kommen oder Aktivitäten durchgeführt werden, zu denen auch Nicht-Vereinsmitglieder Zugang haben, kann es zu Sach- oder Personenschäden kommen. Damit der Vorstand unter Umständen im Schadenfall nicht mit seinem Privatvermögen haften muss, sollte der Verein für alle Veranstaltungen, die nicht der satzungsgemäßen Tätigkeit entsprechen, eine Veranstalter-Haftpflicht abschließen.

Rundum-Absicherung für den Vorstand ohne Zusatzkosten
Dazu Hans Hachinger, Vorstand Verein Deutsches Ehrenamt e.V.: „Verletzt sich beispielsweise ein Besucher eines Weihnachtsbasars, kann dessen Krankenkasse vom Verein Schadenersatz fordern - letztendlich steht immer der Vorstand mit seinem Privatvermögen in der Haftung. Davor schützt unser ‚Vereins-Schutzbrief’ - egal welche Aktionen ein Verein zur Weihnachtszeit plant – die jeweilige Versicherung ist darin bereits enthalten.“ Eine Mitgliedschaft im Verein Deutsches Ehrenamt e.V. beinhaltet nicht nur den ‚Vereins-Schutzbrief’, sondern rechtsichere Beratung durch Experten sowie die Überprüfung der Satzung oder Tipps zur Vereinsführung.

Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. kümmert sich seit über zehn Jahren um die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Absicherung von ehrenamtlich engagierten Menschen. Die Mitgliedschaft bietet das Prüfsiegel ‚Schutz vor Haftungsrisiken’ und damit umfangreichen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken. Das Siegel steht für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Absicherung von Vereinsvorständen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Mitglieder können alle Vereine, Verbände, Stiftungen und Interessengemeinschaften werden und von den zahlreichen Leistungen wie Satzungsüberprüfungen, Veranstaltungs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung profitieren.


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Presseartikel

Pressemitteilung: Online-Impressumspflicht gilt auch für Vereine

Deutsches Ehrenamt e.V. gibt Tipps für die Vereinshomepage

Nahezu jeder Verein, Verband oder jede Stiftung verfügt über eine eigene Homepage und unterliegt damit dem Telemediengesetz (TMG) das jedem Online-Auftritt die Erfüllung von Kennzeichnungspflichten auferlegt. Bei Nichtbeachtung macht man sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 geahndet werden kann. Darüber hinaus liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen kann.
Auch gemeinnützige Vereine sollten von Anbieterkennzeichnungspflicht ausgehen, rät der Verein Deutsches Ehrenamt e.V., der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert ist. Denn ein geschäftsmäßiges (nicht gewerbsmäßiges!) Bereithalten zur Nutzung liegt bereits dann vor, wenn es sich nicht ausschließlich um einen Online-Auftritt handelt, der privaten oder familiären Zwecken dient.

 

Impressumspflicht
(Foto geralts/photoopia.com)

Welche Angaben sind Pflicht für einen Verein?
Der vollständige Name des Vereins, die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (in der Regel der Vorstand), Telefonnummer oder Postanschrift sowie E-Mailaddresse sind Pflichtangaben. Zusätzlich soll das Vereinsregister unter Angabe Registergericht und Registernummer angegeben werden sowie - soweit vorhanden - Umsatzsteuer-identifikationsnummer gemäß §27a USTG.

Was ist bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten des Vereins zu beachten?
Zusätzlich ist zu beachten, dass beim Anbieten von Pressetexten auf der Homepage ein Verantwortlicher für die redaktionellen Inhalte mit Name und Anschrift benannt wird. Auch dann wenn es sich um dieselbe Person, wie den Vertreter des Vereins handelt. Dies wird nach §55 Rundfunkstaatsvertrag (RSTV) geregelt.

Wo soll das Impressum platziert werden?
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar sein, d.h. an einer gut wahrnehmbaren Stelle, unter der Bezeichnung ‚Impressum’ erfolgen. Die Angaben müssen ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein. Es genügt also nicht, sie unter der Vereinssatzung aufzulisten. Der Link ‚Impressum’ muss dauerhaft funktionstüchtig sein, damit die Angaben ständig verfügbar sind.
In einigen Fällen können abhängig vom Angebot des Vereins weitere Kennzeichnungspflichten notwendig sein. Weitere Auskünfte können sich Vereine jederzeit beim Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. holen. Zahlreiche Vereine profitieren bereits als Mitglieder von dessen umfangreichen Leistungspaket.

Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. kümmert sich seit über zehn Jahren um die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Absicherung von ehrenamtlich engagierten Menschen. Die Mitgliedschaft bietet das Prüfsiegel ‚Schutz vor Haftungsrisiken’ und damit umfangreichen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken. Das Siegel steht für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Absicherung von Vereinsvorständen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Mitglieder können alle Vereine, Verbände, Stiftungen und Interessengemeinschaften werden und von den zahlreichen Leistungen wie Satzungsüberprüfungen, Veranstaltungs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung profitieren.


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Presseartikel

Pressemitteilung: Gemeinnützige Vereine in der Pflicht Zahlung von Vergütungen an Vereinsvorstände kann Gemeinnützigkeit gefährden

Für Deutschlands gemeinnützige Vereine wird es Ende des Jahres ernst. Denn dann läuft für sie die Frist des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Vereinssatzung hinsichtlich der Zulassung von Tätigkeitsvergütungen für den Vorstand ab. Davon betroffen sind gemeinnützige  Vereine, die Tätigkeitsvergütungen an ihre Vorstände bezahlen, ohne dass dies in der Satzung erlaubt ist. Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V., der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert ist, weist erneut auf die Bedeutung dieser Satzungsänderung hin, die bei Nichtbeachtung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann.

 

Vereine, die an ihren Vorstand Tätigkeitsvergütungen - das sind alle Zahlungen einschließlich der Ehrenamtspauschale - bezahlen (der Ersatz konkreter Aufwendungen ist auch ohne Satzungsregelung zulässig), sollten beachten, dass laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2009 Folgendes gilt:
Die Zahlung von Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist.

 

Allerdings sind daraus nur unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:
1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).
2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Weitere Auskünfte können sich Vereine jederzeit beim Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. holen. Zahlreiche Vereine profitieren bereits als Mitglieder von dessen umfangreichen Leistungspaket.

 


Foto (©Erich Westendarp, pixelio.de)

 

Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. kümmert sich seit über zehn Jahren um die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Absicherung von ehrenamtlich engagierten Menschen. Die Mitgliedschaft bietet das Prüfsiegel ‚Schutz vor Haftungsrisiken’ und damit umfangreichen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken. Das Siegel steht für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Absicherung von Vereinsvorständen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
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Presseartikel

Pressemitteilung: DEUTSCHES EHRENAMT übernimmt Schirmherrschaft für Projekt des Münchner Vereins Parea - Dein Projekt

Treffpunkt Ehrenamt
DEUTSCHES EHRENAMT übernimmt Schirmherrschaft für Projekt des Münchner Vereins Parea – Dein Projekt


Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. unterstützt mit der Übernahme der Schirmherrschaft für das Projekt „Treffpunkt Ehrenamt – begegnen und bewegen“ den Einsatz von Parea – Dein Projekt e.V.. Im Rahmen des Europäischen Jahres gegen Armut und soziale Ausgrenzung wurde dieses Parea-Projekt unter mehr als 800 Bewerbern von der Bundesregierung ausgewählt. Getreu dem Bundesmotto „Mit neuem Mut“ erkennt und nutzt das Projekt das zivilgesellschaftliche Potential von Menschen mit Migrationshintergrund.

Verbindung von Migration und Ehrenamt
In München sind über 300.000 ausländische Staatsbürger gemeldet. Durch das Fehlen einer beruflichen Qualifikation, Hürden bei der Anerkennung ihrer Qualifikationen oder Sprachbarrieren ist vielen von ihnen die gesellschaftliche Teilhabe erschwert. Durch „Treffpunkt Ehrenamt“ sollen vor allem sozial isolierte Frauen und Männer, die besonders von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, für ehrenamtliche Tätigkeiten gewonnen werden. Die Projektförderung durch die Europäische Union ermöglicht den Aufbau einer Beratungs- und Vermittlungsstelle, die ehrenamtlich Interessierte verschiedenster kultureller Hintergründe im Großraum München vermittelt. Neben einer Themenreihe „Ehrenamt“ bereiten Sprach- und Konversationskurse die interkulturellen Helfer auf ihren freiwilligen Einsatz vor. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit stärken feste Verantwortlichkeiten und neue Kontakte das Selbstwertgefühl der multikulturellen Helfer. Die erworbenen Fähigkeiten erleichtern die Integration in die Gesellschaft und den Zugang zum Arbeitsmarkt.

‚Wir halten dem Ehrenamt den Rücken frei’
„Wir möchten Menschen helfen, die helfen. Das Projekt von Parea verdient unsere Unterstützung und Anerkennung, weil damit neue Wege gegangen werden, um die Themen Migration und Ehrenamt zu verbinden. Deshalb habe ich gerne die Schirmherrschaft übernommen und möchte Parea dabei nach Kräften unterstützen, das Verständnis zwischen Menschen unterschiedlicher, kultureller und sozialer Herkunft mit ehrenamtlichem Engagement zu fördern,“ erklärt Hans Hachinger, Vorstand DEUTSCHES EHRENAMT. "Parea e.V. wurde 2007 von einer Gruppe bunt gemischter Ehrenamtlicher gegründet", so Lisa von Lüzelburg, 1. Vorsitzende des Vereins. "Die Mitgliedschaft beim Deutschen Ehrenamt e.V. und der damit verbundene Vereinsschutz gibt uns Sicherheit. So können wir uns ganz und gar auf unser soziales Engagement konzentrieren".

Unter dem Motto ‚Wir halten dem Ehrenamt den Rücken frei’ steht der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. sozial engagierten Menschen seit Jahren mit Rat und Tat zur Seite. So erhalten Mitglieder jederzeit individuelle rechtsichere Beratung in Rechts-, Steuer- und Haftungsfragen. Auch die Stiftung Warentest hat kürzlich auf die Haftungssituation von Vereinsvorständen hingewiesen und den ‚Vereins-Schutzbrief’ des DEUTSCHEN EHRENAMTES als kompletten Versicherungsschutz genannt.

 

 
(v.li.nach re.): Lisa von Lüzelburg (Parea), Imke Duplitzer, Heinz Bude, Bruder Paulus, Ursula von der Leyen und Reinhold Beckmann während der Auftaktveranstaltung zum Europäischen Jahr 2010 gegen Armut und soziale Ausgrenzung in Berlin.

 

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Über DEUTSCHES EHRENAMT e.V.:
Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. kümmert sich seit über zehn Jahren um die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Absicherung von ehrenamtlich engagierten Menschen. Die Mitgliedschaft bietet das Prüfsiegel ‚Schutz vor Haftungsrisiken’ und damit umfangreichen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken. Das Siegel steht für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Absicherung von Vereinsvorständen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Mitglieder können alle Vereine, Verbände, Stiftungen und Interessengemeinschaften werden und von den zahlreichen Leistungen wie Satzungsüberprüfungen, Veranstaltungs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung profitieren.

Über Parea – Dein Projekt e.V.
Parea – Dein Projekt e.V. wurde im Sommer 2007 von einer Gruppe bunt gemischter Ehrenamtlicher als gemeinnütziger und mildtätiger Verein gegründet. Ziel von Parea ist es, das Verständnis zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer, kultureller und sozialer Herkunft zu fördern. Ein Schlüsselthema in diesem Kontext ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und die Stärkung der Zivilgesellschaft.

Pressekontakt:
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.

Briennerstr. 9, 80333 München
Tel. 089/29097-113, www.deutsches-ehrenamt.com
Kontakt: Rosemarie Nöhbauer
r.noehbauer@deutsches-ehrenamt.com

Parea – Dein Projekt e.V.
Friedrichstr. 17, 80801 München
Tel. 089/21 96 03 09, www.parea-deinprojekt.de
Kontakt: Lisa von Lüzelburg (0179/5177645)
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