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AKTUELLES & WISSENSWERTES
Was gibt es Neues zum Thema Verein? Hier finden Sie alle bisher erschienenen Newsartikel in chronologischer Reihenfolge.
Betrügerische Gebührenschreiben
25. Jan 2012
Die Anmeldung eines Zeichens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ist Voraussetzung der Eintragung und damit des Schutzes als Marke. Die Markenanmeldung wird dabei, unter Angabe des Inhabers veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über die neue Marke zu informieren. Leider nutzen manche Unternehmen die veröffentlichten Daten jedoch aus, um rechtswidrig Profit zu schlagen.
Immer wieder erhalten Anmelder oder Inhaber einer Marke kurz nach ihrer Anmeldung vermeintlich offizielle, amtliche Post von Unternehmen mit eindrucksvollen Namen wie „Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München“. Diese Schreiben fordern zur Zahlung eines bestimmten Betrages (rund 300-500 Euro) auf. Dem Laien fällt erst beim genaueren Hinsehen auf, dass dieser Betrag in keinem Zusammenhang mit der Markenanmeldung steht, sondern für die Aufnahme in wirtschaftlich nutzlose Markenregister bezahlt werden soll. Für Nichtjuristen ist die Täuschung mitunter nur schwer zu erkennen. Denn die Schreiben sind häufig nicht nur optisch bewusst an offizielle Dokumente und Formulare der Patentämter angelehnt (teilweise wird sogar der Bundesadler verwendet). Teilweise ist Name des Ausstellers auch hochgradig irreführend. Denn während dem ein oder anderen Empfänger noch auffallen mag, dass das amtliche Markenregister nicht „Zentralregister für Marken“ heißt, hoffen Absender wie die „European Pantent Agency“ darauf, dass das zusätzliche „n“ dem Empfänger entweder gar nicht auffällt oder als Tippfehler bewertet wird.
Die Post von der vermeintlichen Behörde erhalten aber auch Markeninhaber kurz vor Ablauf der 10-jährigen Schutzfrist. In diesem Fall wird angeboten, den Markenschutz sofort verlängern zu können. Dabei wird auch nicht zuviel versprochen – wird das Formular unterschrieben und das Geld gezahlt, erfolgt tatsächlich eine Verlängerung des Markenschutzes. Allerdings zu einem völlig überteuerten Preis (meist ist die von der vermeintlichen „Behörde“ geforderte Summe doppelt so hoch wie die tatsächliche Verlängerungsgebühr des Patentamts).
Ähnlich dubiose Post wird auch immer wieder im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen versendet. Teilweise sind die Absender sogar dieselben Unternehmen, die ihre „Dienste“ auch den Markeninhabern anbieten.
Die Masche ist jedoch immer wieder dieselbe: Durch vermeintlich amtliches Aussehen der Schreiben, irreführende Firmennamen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der angebotenen „Dienstleistung“ wird versucht, die Unerfahrenheit und Unachtsamkeit der Empfänger auszunutzen. Dabei greifen die Unternehmen auf Daten zu, die im Rahmen der Registrierung zwingend veröffentlicht werden oder recherchieren weitere Angaben selbst.
Das DPMA (http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html) und das HABM (http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/feesPayment/warning.de.do) warnen inzwischen auf ihren Internetseiten vor „Wiederholungstätern“. Ebenso warnen diverse Handelskammern und Internetforen vor irreführenden Schreiben im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen.
Die trickreichen Schreiben haben zwischenzeitlich verschiedene Gerichte beschäftigt. Auch Gerichte kommen dabei immer wieder zu dem Ergebnis, dass die Schreiben Missverständnisse provozieren und die Geschäfte der Absender vom irreführenden Inhalt leben. Die Verträge sind, wenn wirtschaftlich nutzlose Dienstleistungen zu hohen Preisen angeboten werden, wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auch können Verträge wegen arglistiger Täuschung angefochten werden und gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Dies gilt, obwohl die dubiosen Schreiben fast immer den wahren Inhalt offenbaren – nämlich dass sie nur ein Vertragsangebot für die Aufnahme in eine Kartei darstellen. Die Gerichte beanstanden die Verträge nämlich, weil gerade besonders relevante Informationen erst spät und/oder an unerwarteten Stellen auftauchen. Anderes kann nur gelten, wenn bei flüchtigem Lesen der tatsächliche Inhalt auffallen muss, etwa weil mehrfach und wiederholt auf das Angebot und die Kostenpflicht hingewiesen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 166/10; AG Bonn, Urteil vom 29.10.2010, Az. 116 C 84/09; LG Kiel, Urteil vom 10.06.2010, Az. 15 O 20/10; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, Az. 40 C 8543/11). Das OLG Frankfurt hat darüber hinaus klar gestellt, dass die Absender der Schreiben sich im Einzelfall sogar wegen Betruges strafbar machen können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2001, Az. 2 Ws 106/01).
Vorsicht ist also stets angezeigt, wenn man im Zusammenhang mit Registereintragungen Schreiben erhält, die zu Zahlungen auffordern. Die Rechtsanwaltskanzlei Zirngibl Langwieser empfiehlt, bei Zweifeln oder offenen Fragen einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Darüber bieten folgende Ratschläge von Zirngibl Langwieser eine erste Hilfestellung:
- Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen von anderen Stellen als dem zuständigen Patentamt oder Registergericht. Prüfen Sie hierzu Ihre Rechnungen sorgfältig. Sofern Sie sich unsicher sind, ob die Rechnung von amtlicher Stelle stammt, können Sie einen Rechtsanwalt für Markenrecht um Rat bitten.
- Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Markenanmeldung und -administration ist empfehlenswert. Denn zum einen taucht die Anschrift des Markeninhabers teilweise dann überhaupt nicht im Zusammenhang mit der Marke auf. Die Zusendung von irreführenden Rechnungen wird dadurch erschwert. Zum anderen wendet sich das DPMA bzw. HABM dann für Zahlungsaufforderungen und/oder die Markenverlängerung ausschließlich an Ihren Rechtsanwalt.
- Sofern Sie Zahlungsaufforderungen bereits nachgekommen sind, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Sie umfassend beraten und für Sie die nötigen weiteren zivil- und ggf. strafrechtlichen Schritte einleiten.
Risiko Vereinsgründung: Vereinsrecht für Vorstände und Aufsichtsorgane
01. Dez 2011
Risiko Vereinsgründung: Vereinsrecht für Vorstände und Aufsichtsorgane
– Fachseminar der Berliner Wirtschaftsgespräche e. V. in Berlin
Berlin, 1. Dezember 2011: Welche rechtlichen Grundlagen im Vereinsalltag von Vorständen und Aufsichtsorganen zu beachten sind und wie Fallstricke umgangen werden können, erfahren Teilnehmer im Seminar der Berliner Wirtschaftsgespräche e.V. „Vereinsrecht für Vorstände und Aufsichtsorgane“. Geleitet wird das Seminar von den Rechtsanwälten Katrin Witte, Dr. Marc-André Rousseau, Dr. Karl-Dieter Müller und Dr. Axel Schilder. Es findet am 25. Januar 2012 ab 10:00 in den Räumen der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin statt.
Die Nichtbeachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereine kann die Nichtigkeit von Beschlüssen, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und sogar die Haftung des Vorstandes und der Aufsichtsorgane zur Folge haben. Deshalb ist es unumgänglich, die wesentlichen Grundlagen des Vereinsrechts, die einen rechtssicheren Vereinsalltag ermöglichen zu kennen. Vereine fördern insbesondere soziale und kirchliche Belange sowie Sport, Kultur und Umweltschutz. Von der Gründung über den laufenden Betrieb bis hin zur Beendigung eines Vereins müssen sich deren Mitglieder, Vorstände und Aufsichtsorgane mit einer Vielzahl rechtlicher Fragen und Probleme auseinandersetzen. Dazu gehört die Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Strafgesetzbuches, der Regeln des Steuerrechts als auch der vielfältigen Rechtsprechung der Finanzgerichte.
Die Rechtsanwälte Katrin Witte, Dr. Marc-André Rousseau, Dr. Karl-Dieter Müller und Dr. Axel Schilder, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, erläutern die wesentlichen Grundlagen von der Gründung bis zur Auflösung eines Vereins. Darüber hinaus erklären sie vereinstypische Strukturen und Vereinsgremien sowie deren Verantwortung. Auch die Finanzierung von (gemeinnützlichen) Vereinen muss klar gegliedert werden, um möglichen rechtlichen Fallstricken aus dem Weg zu gehen. Gemeinnützigkeit und Sponsoring spielen dabei eine wesentliche Rolle. Die Themen Buchführung des Vereins sowie aktuelle Entwicklungen im Vereinsrecht werden ebenfalls beleuchtet.
Interessierte können sich unter dem folgenden Link zur Veranstaltung anmelden: www.bwg-ev.net
Auszeichnung für Engagement im Umweltpakt Bayern
18. Nov 2011
Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. bietet in Kooperation mit den Europa-Experten von emcra für seine Mitglieder eine kostenfreie Erstberatung für eine erfolgreiche EU-Antragsstellung an.
Von 1100 Unternehmern die derzeit Mitglied im Umweltpakt sind, wurden am Dienstag, 27. September, um 10 Uhr, in der Allerheiligen-Hofkirche der Residenz im München, 120 Mitglieder für ihr langjähriges Engagement ausgezeichnet.
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DEUTSCHES EHRENAMT bietet kostenlose Erstberatung für EU-Förderung
28. Okt 2011
Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. bietet in Kooperation mit den Europa-Experten von emcra für seine Mitglieder eine kostenfreie Erstberatung für eine erfolgreiche EU-Antragsstellung an.
BERLIN/MÜNCHEN, 26.10.2011 – Ab sofort können sich die Mitglieder des DEUTSCHEN EHRENAMTES e.V. kostenfrei über EU-Fördermöglichkeiten informieren. Die EU-Fördermittelexperten des Beratungs- und Weiterbildungsunternehmens „emcra – Europa aktiv nutzen“ geben in einer Erstberatung individuelle Tipps für eine erfolgreiche Antragsstellung in den Bereichen Zivilgesellschaft, Städtepartnerschaften, Jugend und Bildung. „Die EU stellt in zahlreichen Programmen Fördermittel für Projektvorhaben bereit – besonders Vereine können profitieren. Oft fehlt es aber am nötigen Fachwissen. Hier wollen wir mit der kostenlosen Erstberatung ansetzen und die Vereine bei der Beantragung unterstützen,“ sagt Heike Kraack-Tichy, Geschäftsführerin von emcra.
„Viele Vereine sind näher an Europa dran als sie denken,“ ergänzt Hans Hachinger, Vorstand des Vereins DEUTSCHES EHRENAMT e.V., der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert ist. „Informationen über EU-Fördermittelprogramme sind ein weiterer Baustein unseres kostenlosen Serviceangebots für Vereine.“
Seit über zehn Jahren unterstützt der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. die Arbeit ehrenamtlich engagierter Menschen. Von der Kooperation mit emcra profitieren aber nicht nur die Mitglieder des DEUTSCHEN EHRENAMTES, sondern auch Nicht-Mitgliedern wird auf den Internetseiten viel Wissenswertes rund um das Vereinswesen geboten. Unter der neuen Rubrik ‚Fördertipp’ werden ab sofort zusätzlich verschiedene Förderprogramme der EU vorgestellt.
Über emcra:
emcra - Europa aktiv nutzen ist ein Weiterbildungs- und Beratungsunternehmen im Bereich EU-Fördermittel mit Sitz in Berlin (Hauptsitz), München und Düsseldorf. Seit 2002 bietet emcra zertifizierte Weiterbildungen und Seminare rund um das Thema europäische und nationale Fördermittel an. Organisationen werden bei der Antragstellung begleitet und Projekte mit externer Evaluation unterstützt. Neben jahrelanger Projektarbeit und erfolgreicher Antragstellung greift das emcra-Team auf Erfahrungen in der Begutachtung von Projektanträgen für die EU-Kommission und Nationale Agentur Deutschland zurück.
Weitere Informationen unter www.emcra.eu
Über DEUTSCHES EHRENAMT e.V.:
Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. kümmert sich seit über zehn Jahren um die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Absicherung von ehrenamtlich engagierten Menschen. Die Mitgliedschaft bietet das Prüfsiegel ‚Schutz vor Haftungsrisiken’ und damit umfangreichen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken. Das Siegel steht für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Absicherung von Vereinsvorständen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Mitglieder können alle Vereine, Verbände, Stiftungen und Interessengemeinschaften werden und von den zahlreichen Leistungen wie Satzungsüberprüfungen, Veranstaltungs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung profitieren.
Pressekontakt:
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Briennerstr. 9, 80333 München
Tel. 089/29097-113
Kontakt: Rosemarie Nöhbauer
www.deutsches-ehrenamt.de
r.noehbauer@deutsches-ehrenamt.com
Datenschutz im Verein
15. Sep 2011
Dr. Andreas Strenkert, M.Jur., Rechtsanwalt bei der renommierten Wirtschaftskanzlei ZIRNGIBL LANGWIESER, München, zum Thema „Datenschutz im Verein“:
Müssen sich auch Vereine an das Bundesdatenschutzgesetz halten?
Auch für Vereine ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von Interesse, wenn sie mit personenbezogenen Daten (wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Eigenschaften von Mitgliedern oder Dritten) umgehen. Im BDSG werden u.a. die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten geregelt.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz?
Verstößt der Vereinsvorstand oder ein sonstiger Vertreter des Vereins vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Datenschutz und entsteht hierdurch einer anderen Person ein Schaden, so kann der Verein zum Schadensersatz verpflichtet sein. Auch eine Inanspruchnahme des Vorstands oder des Vertreters persönlich ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zudem erklärt das BDSG Verstöße gegen sämtliche wichtigen Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten und droht Geldbußen bis zu EUR 50.000,00 bzw. EUR 300.000,00 an.
Wie sollte der Umgang mit Daten geregelt werden?
Der Umgang mit Daten sollte transparent und rechtssicher geregelt werden. Wichtige datenschutzrechtliche Regelungen und Hinweise können etwa in der Satzung und bereits im Aufnahmeantrag aufgenommen werden. Gegebenenfalls sollten Satzung und Aufnahmeantrag hier für die Zukunft entsprechend überarbeitet werden.
Kann der Datenschutz nicht auch auf externe Dienstleister „ausgelagert“ werden?
Bedient sich ein Verein im Rahmen der „Auftragsdatenverarbeitung“ einer anderen Stelle zur Verwaltung bestimmter Daten, ist ebenfalls der Verein für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Die Auswahl und der Auftrag des Auftragnehmers sowie die weitere Durchführung des Auftrags müssen entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
Ist auch im Verein ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen?
Auch Vereine können verpflichtet sein, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Ansonsten droht die Ahndung mit einem Bußgeld bis zu EUR 50.000,00. Als Datenschutzbeauftragter sollte eine geeignete, hierfür qualifizierte Person ausgewählt werden, die diese verantwortungsvolle und umfangreiche Aufgabe erfüllen kann.
Online-Impressumspflicht von Vereinen
03. Aug 2011
Nahezu jeder Verein verfügt über eine eigene Homepage. Warum für die rechtssichere Ausgestaltung des Internetauftritts die Aufnahme eines Impressums erforderlich ist, erklärt Katharina Zabl, LL.M., Rechtsanwältin der renommierten Wirtschaftskanzlei Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft in München, die viele Vereine bis hin zu Großvereinen, insbesondere zu Themen des Geistigen Eigentums, Wettbewerbsrechts und IT-Rechts berät.
Ist auch ein Verein dazu verpflichtet, auf seiner Homepage ein Impressum aufzunehmen?
Ja. Der Verein ist nach dem Telemediengesetz kennzeichnungspflichtig, wenn er als Dienstleister auf der Homepage Telemedien geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält. Ein geschäftsmäßiges Bereithalten zur Nutzung wird bereits dann angenommen, wenn es sich nicht ausschließlich um ein Angebot handelt, das ausschließlich privaten und familiären Zwecken dient und das keine Auswirkung auf den Markt haben kann. Der Begriff des geschäftsmäßigen Bereithaltens wird damit sehr weit ausgelegt. Im Zweifel muss daher auch bei einem gemeinnützigen Verein von einer Kennzeichnungspflicht ausgegangen werden.
Welche Angaben erfordert ein ordnungsgemäßes Impressum?
Pflichtangaben sind der vollständige Name des Vereins, die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also in der Regel der Vorstand, die Angabe einer E-Mailadresse und eines weiteren nicht-elektronischen Kontaktmittels sowie beim eingetragenen Verein die Angabe des Vereinsregisters unter Angabe von Registergericht und Registernummer. Soweit dem Verein eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a) UStG oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c) Abgabeordnung erteilt wurde, ist auch diese anzugeben.
Sind zusätzliche Pflichtangaben erforderlich, sofern journalistisch - redaktionell gestaltete Angebote auf der Homepage eingestellt werden?
Ja, nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss ein Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, durch die in periodischer Folge Texte verbreitet werden, einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte mit Name und Anschrift benennen. Sofern also z.B. regelmäßig über die Vereinstätigkeit berichtet wird, ist auch diese Pflichtangabe bei Vereinen erforderlich. Bitte achten Sie darauf, dass die Person auch explizit als Verantwortlicher für die redaktionellen Inhalte gekennzeichnet wird, auch wenn es sich dabei um dieselbe Person, wie z.B. den Vertreter des Vereins, handelt.
Wo und wie soll das Impressum am Besten auf der Homepage platziert werden?
Es ist zwar nicht zwingend notwendig, dass die erwähnten Pflichtangaben ausdrücklich unter der Bezeichnung „Impressum“ abrufbar sind. Erforderlich ist aber, dass die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten an einer leicht erkennbaren Stelle erfolgt. Weiter müssen die Angaben ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar und ständig verfügbar sein.
Drohen einem Verein negative Konsequenzen, wenn er die Kennzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt?
Die Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht wird von einigen Gerichten noch immer als Wettbewerbsverstoß angesehen, der vor allem eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen kann. Da aber bereits oberinstanzliche Gerichte lediglich einen Bagatellverstoß und damit keinen Wettbewerbsverstoß angenommen haben, bestehen gute Erfolgsaussichten gegen eine etwaige Abmahnung wegen fehlenden oder fehlerhaften Impressums vorzugehen. Sollte der Verein eine Abmahnung erhalten, sollte damit unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Die Abmahnung sollte nicht ignoriert werden, da sonst unter Umständen sogar eine einstweilige Verfügung gegen den Verein erwirkt werden kann.
Abmahnung eines Vereins oder seines Vorstandes wegen Urheberrechtsverletzung im Internet
24. Juni 2011
Katharina Zabl, LL.M., Rechtsanwältin bei der renommierten Wirtschaftskanzlei ZIRNGIBL LANGWIESER, München, zum Thema „Abmahnung eines Vereins oder eines Vorstandes wegen Urheberrechtsverletzung im Internet“:
Häufig wird im Internet systematisch nach Urheberrechtsverletzungen gesucht. Wird dabei ein z.B. ein unerlaubt verwendeter Stadtplanausschnitt gefunden oder ein illegaler Musikdownload festgestellt, kann schnell eine Abmahnung im Briefkasten liegen. Auch ein Verein oder sein Vorstand persönlich kann Adressat einer solchen Abmahnung sein.
1. Was ist eine Abmahnung?
Die Abmahnung stellt ein Mittel dar, um auf eine Rechtsverletzung hinzuweisen und die sich ergebenden Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. In der Regel ist eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit wird dem Verletzer die Möglichkeit gegeben, den Verletzten klaglos zu stellen.
2. Welchen Inhalt hat eine Abmahnung?
In der Regel besteht eine Abmahnung aus:
- dem Vorwurf eines Rechtsverstoßes unter Schilderung des Sachverhaltes und einer zumindest kurzen rechtlichen Würdigung,
- einer Aufforderung dieses Verhalten künftig zu unterlassen,
- einer beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen,
- einer Aufforderung zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten und
- teilweise auch die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, wie z.B. Schadensersatzansprüche.
Gewöhnlich enthält die Abmahnung eine sehr kurze Fristsetzung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung der Ansprüche, falls die Frist erfolglos verstreicht. Grund hierfür ist, dass eine einstweilige Verfügung nur innerhalb eines recht kurzen Zeitraumes (in der Regel innerhalb eines Monats) nach Kenntnis vom Rechtsverstoß bei Gericht erwirkt werden kann.
Da eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, muss unbedingt auch eine Abmahnung per E-Mail oder Telefon ernst genommen werden.
3. Gegen wen richtet sich die Abmahnung?
Die Abmahnung kann sich gegen den Verein selbst richten, der als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ein Handeln des Vorstandes wird ihm dabei zugerechnet. Dies gilt auch bei einem nicht rechtsfähigen Verein.
Die Abmahnung kann sich aber nach dem Prinzip der Eigenhaftung des Repräsentanten auch gegen den Vorstand richten, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder veranlasst hat oder die Rechtsverletzung eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat. Dabei ist unerheblich, ob der Verein selbst erfolgreich in Anspruch genommen wurde. Eine Unterlassungserklärung kann sowohl von dem Verein und zusätzlich auch von dem Vorstand persönlich gefordert werden. Die persönliche Verantwortlichkeit des Vorstandes besteht unabhängig von einer Verurteilung oder Unterlassungserklärung des Vereins und umgekehrt.
4. Wann ist eine Abmahnung berechtigt?
Ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist, hängt von vielen Umständen ab. Offensichtlich unberechtigte Abmahnungen sind sehr selten. Die geltend gemachten Ansprüche sind daher im Detail zu prüfen. Eine Abmahnung sollte daher unbedingt von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
5. Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?
Der Abgemahnte hat grundsätzlich vier Möglichkeiten auf die Abmahnung zu reagieren:
uneingeschränkte Abgabe der in der Abmahnung enthaltene vorformulierte Unterlassungserklärung,
Abgabe einer Unterlassungserklärung in modifizierter Form,
falls die Abmahnung unberechtigt ist, aktives Zurückweisen der Abmahnung sowie
Ignorieren des Abmahnschreibens (nicht zu empfehlen!)
Die im Einzelfall zu empfehlende Reaktionsmöglichkeit sollte aber selbst bei berechtigter Abmahnung nicht ohne Abstimmung mit einem Rechtsanwalt gewählt werden. So ist die vorformulierten Unterlassungserklärung oft zu weit und kann unter Umständen so gar nicht erfüllt werden. Die Unterlassungserklärung kann auch ohne Anerkennung der Anwaltskosten abgeben werden.
Eine Reaktion sollte aber unbedingt, unabhängig von der Berechtigung der Abmahnung, innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist erfolgen. Falls die Abmahnung ignoriert wird, besteht die Gefahr, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt und damit weiterer Zeit- und Kostenaufwand für den Verein bzw. den Vorstand entsteht.
Bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist besonders sorgfältig zu prüfen, dass dem Abmahnenden die Möglichkeit genommen wird, doch noch eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Zudem könnte überlegt werden, ob bei den zuständigen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegt wird, sofern Anhaltspunkte bestehen, dass der Abmahnende eine einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragen wird. Nur mit einer Schutzschrift hat der Abgemahnte die Möglichkeit seine Sicht darzustellen, da einstweilige Verfügungen in der Regel ohne eine mündliche Verhandlung und zunächst ohne rechtliches Gehör des Abgemahnten ergehen.
Sofern es sich um einen Fall einer unberechtigten Abmahnung handelt, kann der Abgemahnte im Wege einer negativen Feststellungsklage vom Gericht feststellen lassen, dass das beanstandete Verhalten keinen Rechtsverstoß darstellt. Unter Umständen kann eine unberechtigte Abmahnung auch eine Schadensersatzpflicht des Abmahnenden begründen.
6. Wie hoch ist der Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden?
Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Kostenerstattungsanspruch, der sich in der Regel auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten bezieht, abhängig von Gegenstandswert. Die Gerichte gehen schon bei einfach gelagerten Fällen schnell von einem Streitwert von über EUR 10.000,00 aus. So kommt schnell für die Kosten der Tätigkeit des gegnerischen Anwalts eine Summe von über EUR 1.000,00 zusammen, die im Falle einer berechtigten Abmahnung vom Verein bzw. dem Vorstand zu bezahlen sind.
Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn immer wieder wird der Gegenstandswert in der Abmahnung zu hoch angesetzt. Es ist daher stets auch bei einer berechtigten Abmahnung zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Kürzung des Kostenerstattungsanspruches besteht. Zudem zeigen die Erfahrungswerte, dass sich die Gegenseite auch oft mit einem geringeren als den in der Abmahnung geforderten Anwaltskostenersatz zufrieden gibt.
Das Team „Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und IT-Recht“ der Kanzlei Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft steht Vereinen und deren Vorständen im Falle einer Abmahnung gerne zur Verfügung:
Büro München:
Jan F. Krekel LL.M., Dr. Martin Gebhardt, Sarah Gunter, LL.M., Dr. Andreas Strenkert M. Jur., Katharina Zabl, LL.M.
Büro Berlin:
Dr. Andras Zumschlinge, Dr. Kai Zapfe
Schutz des Vereinsnamens und Benutzung Marken Dritter
09. Mai 2011
Dr. Martin Gebhardt, Rechtsanwalt und Partner der renommierten Wirtschaftskanzlei ZIRNGBIBL LANGWIESER, München zum Thema „Schutz des Vereinsnamens und Benutzung Marken Drittter“.
Frage: Warum ist es wichtig, den Namen des Vereins zu schützen?
Antwort: Zwar ist der Namensschutz bei Unternehmen im geschäftlichen Verkehr wesentlich wichtiger, doch kann er auch bei Vereinen von erheblicher Bedeutung sein. Nicht selten treten Vereine mit wirtschaftlichen Leistungen auf dem Markt auf, z. B. werden Seminare angeboten oder Veranstaltungen organisiert. Da ist es natürlich vorteilhaft, wenn der Verein über einen Namensschutz verfügt, der es anderen Vereinen verbietet, seinen Namen zu verwenden.
Nicht selten wollen andere Vereine von einem Verein mit hohem Bekanntheitsgrad von dessen Renommee profitieren. Auch hier ist es von Vorteil, wenn der Vereinsname geschützt ist und so anderen Organisationen die Verwendung des Vereinsnamens untersagt werden kann.
Frage: Wie ist denn der Vereinsname überhaupt geschützt?
Antwort: Grundsätzlich bestehen der Namensschutz, der Schutz durch das Vereinsregister und der markenrechtliche Schutz nebeneinander.
Frage: Was bedeutet Namensschutz?
Antwort: Der Name einer Person und einer juristischen Person, wie z. B. eines eingetragen oder nicht rechtsfähigen Vereines, sind durch das Namensrecht in § 12 BGB geschützt. Verletzt eine andere Organisation die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers, indem der gleiche Name gebraucht wird, kann von dem Nichtberechtigten unter anderem die Unterlassung der Namensverwendung verlangt werden.
Frage: Was versteht man unter dem Schutz durch das Vereinsregister?
Antwort: Der Vereinsname ist auch vereinsrechtlich nach § 57 Abs. 2 BGB geschützt. Dieser Schutz durch das Vereinsregister ist jedoch örtlich auf das Gebiet des Registergerichts beschränkt. Der Name eines Vereins soll sich von den Namen der an demselben Ort bestehenden bereits eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Frage: Wie kann der Vereinsname als Marke geschützt werden und welche Vorteile hat dies?
Antwort: Der Vereinsname oder ein kennzeichnendes Logo des Vereins können durch eine Markenanmeldung als Marke registriert werden. Gegenüber dem vereinsrechtlichen Namensschutz besteht der Vorteil, dass die Marke im gesamten Bundesgebiet Schutz genießt und nicht nur auf den tatsächlichen örtlichen Wirkungskreis beschränkt ist. Im Vergleich zum Namensschutz nach § 12 BGB besteht Markenschutz nicht nur gegen die Verwendung des gleichen, sondern auch gegen die Verwendung ähnlicher Namensbezeichnungen.
Frage: Was ist bei einer Markenanmeldung zu beachten?
Antwort: Es sollten nur solche Zeichen als Marke angemeldet werden, die nur eine direkte oder indirekte inhaltliche Aussage über das Leistungsangebot beinhalten. Beschreibende Begriffe sind in der Regel nicht schutzfähig und dürfen grundsätzlich von jedermann frei verwendet werden. Zudem können geografische Herkunftsangaben, wie z. B. Ortsnamen, nicht von einem Verein als Marke geschützt werden. Es muss Dritten, wie z. B. anderen Vereinen und Organisationen, ohne Weiteres möglich sein, den Ortsnamen, an dem der Verein tätig ist, zu verwenden.
Vor einer Markenanmeldung sollte außerdem geprüft werden, ob ältere Markenrechte einer Eintragung entgegenstehen. Eine sorgfältige Recherche älterer Kennzeichen ist dabei Voraussetzung für eine „sichere“ Marke. Durch die Recherche kann auch festgestellt werden, ob der eigene Name - unabsichtlich - Rechte Dritter verletzt. Kann der Vereinsname als Marke geschützt werden, sollte sich ohne Verzögerung die Markenanmeldung anschließen.
Frage: Was muss nach erfolgter Anmeldung des Vereinsnamens als Marke beachten werden?
Antwort: Grundsätzlich drohen Marken wertlos zu werden, wenn sie nach ihrer Eintragung nicht überwacht und durchgesetzt werden. Zur Überwachung gehört insbesondere die kontinuierliche Überprüfung der betroffenen Register auf identische oder ähnliche Anmeldungen.
Der Markenschutz besteht theoretisch zeitlich unbeschränkt. Marken können durch Verlängerung der Eintragung eine neue Schutzdauer von weiteren 10 Jahren erlangen.
Frage: Was muss ich bei der Benutzung fremder Marken beachten?
Antwort: Der Inhaber einer fremden Marke kann die kennzeichenmäßige Benutzung durch den Verein untersagen, wenn keine Zustimmung erteilt worden ist. Hierfür haftet in der Regel auch der Vorstand persönlich. Zwar besteht der Markenschutz generell nur gegenüber im geschäftlichen Verkehr vorgenommenen Handlungen. Allerdings wird von der Rechtsprechung der Begriff „geschäftlicher Verkehr“ weit verstanden.
Die Handlung muss der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig sind. Vereins- und Verbandstätigkeit mit ausschließlicher ideeller Zielsetzung ist grundsätzlich dem Markenschutz entzogen, d. h. ein Inhaber einer Marke kann die Benutzung der Marke nicht verbieten. Allerdings liegt dann eine Handlung im geschäftlichen Verkehr vor, soweit der Verein Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden oder bei kommerzieller Tätigkeit von Vereinen.
Frage: Wie reagiere ich, wenn ich eine Abmahnung von einem Markeninhaber erhalten habe?
Antwort: Die Abmahnung stellt ein legitimes Mittel dar, um einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung eines Rechts, wie z. B. einer Markenverletzung, außergerichtlich durchzusetzen. In der Regel ist eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird häufig bereits im Abmahnschreiben die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Oftmals wird der Vereinsvorstand hier persönlich in die Haftung genommen. Zur Beantwortung sollte auf jeden Fall sachkundiger Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Das Schreiben zu ignorieren ist nicht zu empfehlen!
Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft
Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht und IT-Recht
Büro München: Büro Berlin:
Jan F. Krekel, LL.M. Dr. Andreas Zumschlinge
Dr. Martin Gebhardt Dr. Kai Zapfe
Dr. Andreas Strenkert, M.Jur.
Sarah Gunter, LL.M.
Katharina Zabl, LL.M.

