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Informationen in Recht, Steuern
und Haftung im Ehrenamt:
Deutsches Ehrenamt e.V. Leitfäden
Leitfaden zum Vereinsrecht:
externer Link zum Bundesministerium
der Justiz (PDF downloaden)
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Vorgründungsgesellschaft
Beratungen und Besprechungen zur Gründung eines Vereins können, wenn sie nach dem Willen der Besprechungsteilnehmer nicht unverbindlich sein sollen, bereits die Verpflichtung enthalten, auf die Gründung eines Vereins hinzuwirken. Diese verbindliche Abrede - der sog. Vorvertrag - kann zur Bildung einer GbR führen. Eine Vorgründungsgesellschaft kann, muss aber nicht gegründet werden. Die Vorgründungsgesellschaft hat u.a. den Zweck, die Vereinsgründung vorzubereiten. Einer besonderen Form bedarf es zur Gründung der Vorgründungsgesellschaft nicht. Der nach § 705 BGB erforderliche gemeinsame Zweck liegt in dem Bestreben, einen rechtsfähigen Verein gründen zu wollen. Ist dieser Zweck erreicht, so wird der Gründungsvertrag abgeschlossen und der Verein mit der Verbindlicherklärung der Satzung als Körperschaft ins Leben gerufen.
Wird bereits von den Gesellschaftern unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betrieben, was bei der Vorbereitung der Gründung eines wirtschaftlichen Vereins denkbar ist, so ist eine OHG entstanden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten dann unbeschränkt (§ 128 HGB). Grundsätzlich gleiches gilt, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben ist; auch bei der GbR haften die Gesellschafter in der Regel unbeschränkt persönlich als Gesamtschuldner. Aus § 714 BGB folgt aber, dass die Haftung beispielsweise auf das Gesamtvermögen oder auf die Höhe des Gesellschafteranteils am Gesamtvermögen beschränkt werden kann. Eine solche Beschränkung kann für Verbindlichkeiten aller Art, mit Dritten ausdrücklich vereinbart werden (Palandt, BGB, Rd. 4 zu § 714).
Die Vorgründungsgesellschaft wird aufgelöst, wenn der vereinbarte Zweck - die Errichtung des Vereins - erreicht ist oder wenn sich endgültig ergibt, dass eine Vereinsgründung scheitert (§ 726 BGB).
In der kommenden Woche erfahren Sie mehr zu dem Thema:
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